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Branchenmindestlohn in der Kanalsanierung?

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Autor: Redaktion

“Der Mindestlohn ist eine gesetzliche Bestimmung und ist entsprechend einzuhalten. Unterschiede in der Mindestvergütung oder unkorrekte Auslegungen würden zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Dies ist seitens des Auftraggebers und des Auftragnehmers zu berücksichtigen, denn beide können dafür haften”, stellt Andreas Haacker, Vorstandsvorsitzender des Rohrleitungssanierungsverbandes (RSV), klar.
Der Verband möchte vor allem durch Information über die Einordnung in den jeweiligen Lohngruppen in der Kanalsanierung eine gemeinsame Wissensbasis herstellen. Außerdem sollen Unternehmen dahingehend sensibilisiert werden, dass bei Aufträgen die Tariftreue korrekt dokumentiert und bei Ausschreibungen entsprechend berücksichtigt wird. Mit einer Umfrage unter ausführenden Unternehmen soll die Wirksamkeit des Branchenmindestlohns in der Kanalsanierung evaluiert werden.
“Die Einhaltung des Branchenmindestlohns trägt zu einem fairen Wettbewerb unter Unternehmen und auch zur Attraktivität des Berufsstandes im Wettbewerb um Fachkräfte bei”, so Haacker. Ein entscheidender Punkt ist nach Ansicht des RSV die Abgrenzung zwischen den Lohngruppen bei ausführenden Unternehmen. “Wenn es sich um fachlich qualifizierte Tätigkeiten handelt, die mindestens der Lohngruppe 2 zuzuordnen sind, muss dies eingehalten werden, da es sich sonst um eine Unterschreitung des Mindestlohnes handelt. Dies wird bei Kontrollen mit Geldbußen geahndet “, so Haacker.
Der RSV weist darauf hin, dass ausführende Unternehmen auch bei Verstößen gegen den Mindestlohn zur Verantwortung gezogen werden, die beispielsweise durch Nachunternehmer begangen werden. Einen Schutz im Rahmen der Auftraggeberhaftung könne – neben der Tariftreueerklärung – eine durch einen Steuerberater attestierte Bestätigung bieten. Bei Verstößen gegen die Mindestlohnbestimmungen, die etwa zu einer Benachteiligung bei einer öffentlichen Ausschreibung führen, ist das jeweilige Hauptzollamt (siehe “Fakten zum Branchenmindestlohn”) zuständig.

Gewerkschaft IG Bau fordert Lohngruppe 2 auch im Osten

Aktuell liegt der westdeutsche Mindestlohn in der Lohngruppe 1 bei 12,20 Euro. Die Lohngruppe 2 wird mit mindestens 15,20 Euro vergütet. In Ostdeutschland wird bisher der Mindestlohn ausschließlich in der Lohngruppe 1 angesetzt. Die Gewerkschaft IG BAU fordert – neben einer Anhebung des Mindestlohns – die Einführung einer zusätzlichen Untergrenze für qualifizierte Fachkräfte auch in den Neuen Bundesländern. Andreas Haacker: “Die Verhandlung über die Höhe des Branchenmindestlohns ist nun Sache der Tarifparteien. Es ist ihre Aufgabe, zu entscheiden, ob ein Ost-West-Gefälle 30 Jahre nach der Grenzöffnung auf den Prüfstand gehört.”

Warum der RSV nun eine Umfrage startet…

Ist das Thema Mindestlohn in der Kanalsanierungsbranche überhaupt ein Thema? Werden in der Praxis nicht ohnehin deutlich höhere Löhne bezahlt? Handelt es sich um Einzelfälle, wenn ausführende Unternehmen bei Ausschreibungen benachteiligt werden, weil zum Beispiel Auftraggeber die Branchen-Mindestlohn-Anforderungen von Wettbewerbern nicht hinreichend prüfen oder die Regeln zur Eingruppierung sogar missachten? Diese Frage möchte der RSV-Vorstand beantwortet wissen. Die Ergebnisse werden auf der Internetseite des RSV bekannt gegeben.
Warum der RSV nun eine Umfrage startet…. Ist das Thema Mindestlohn in der Kanalsanierungsbranche überhaupt ein Thema? Werden in der Praxis nicht ohnehin deutlich höhere Löhne bezahlt? Handelt es sich um Einzelfälle, wenn ausführende Unternehmen bei Ausschreibungen benachteiligt werden, weil z. B. Auftraggeber die Branchen-Mindestlohn-Anforderungen von Wettbewerbern nicht hinreichend prüfen oder die Regeln zur Eingruppierung sogar missachten? Diese Frage möchte der RSV-Vorstand beantwortet wissen und startet eine Umfrage unter ausführenden Unternehmen. Auch Nicht-Mitglieder können an der Umfrage teilnehmen.

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