Vollständige Sperrung der Wasserversorgung – Gibt‘s die wirklich?
Thema: Wasserversorgung
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Nach § 33 Abs. 1 und 2 AVBWasserV ist das Wasserversorgungsunternehmen grundsätzlich befugt, die Wasserversorgung einzustellen. Gleichwohl erfolgt in der Praxis oftmals lediglich eine Drosselung der Wasserversorgung oder Herstellung einer alternativen Wasserabnahmemöglichkeit (z. B. „Tankfahrzeug“, Hydrantenstandrohre). Im Folgenden soll geklärt werden, ob dieses Vorgehen einer „abgemilderten“ Sperrung rechtlich zwingend oder lediglich geübte Praxis verschiedener Wasserversorgungsunternehmen ist.
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