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Neues Telekommunikationsgesetz: Chancen für Glasfaserausbau nutzen

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Autor: Kathrin Mundt

Zum 1. Dezember 2021 ist das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten. Es enthält viele Hebel, um den Glasfaserausbau voranzutreiben und Bürger:innen in der Stadt und auf dem Land noch schneller an das zukunftssichere Glasfasernetz anzuschließen. Der Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO) appelliert an die Politik, die Chancen in der Umsetzung des Gesetzes so zu nutzen, dass der Glasfaserausbau davon auch wirklich profitiert.

Mehr Tempo für den Glasfaserausbau

Als Rechtsrahmen für den Ausbau der digitalen Infrastruktur läutet das neue Telekommunikationsgesetz das lang ersehnte Glasfaserzeitalter in Deutschland nun auch auf der Gesetzesebene ein. Das „neue TKG“, das im Mai 2021 eine Rundumerneuerung erfahren hat, die seit dem 1. Dezember 2021 ihre volle Wirkung entfaltet, enthält Regelungen, die dafür sorgen sollen, dass der Glasfaserausbau noch mehr an Tempo gewinnt. Die Rahmenbedingungen, die das neue Gesetz vorgibt, müssen allerdings auch so umgesetzt werden, dass der Glasfaserausbau davon wirklich profitiert. Die neue Bundesregierung macht mit den im Koalitionsvertrag festgehaltenen digitalpolitischen Ansätzen Hoffnung, dass dies gelingen kann. Indem sie ein echtes Glasfaserziel, also Glasfaser bis in die Gebäude, setzt, bekennt sie sich klar zur Glasfaser als zukunftssichere digitale Infrastruktur.

BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers: „Das neue TKG enthält viele Werkzeuge, um beim Glasfaserausbau an der Temposchraube zu drehen. Der größte Beschleuniger von allen ist der eigenwirtschaftliche Ausbau. Diesem den Vorrang einzuräumen, bringt Tempo und weniger Bürokratie. Die Ansätze der ‘Ampel-Koalition’ gehen in die richtige Richtung. Mit einem echten Glasfaserziel bekennt sie sich als erste deutsche Bundesregierung dazu, dass wir Deutschland nur auf Basis von Glasfaser nachhaltig digitalisieren werden.“

“Recht auf schnelles Internet”

Das im neuen Gesetz verankerte ‘Recht auf schnelles Internet’ sollte vorrangig durch den eigenwirtschaftlichen Ausbau und ergänzend staatliche Fördermaßnahmen verwirklicht werden und nicht durch einen strukturell bürokratischen Universaldienst. Denn was sich für Bürger:innen auf den ersten Blick nach einem Ansatz für echte digitale Teilhabe anhört, stellt sich in der Umsetzung als Bremse für den Ausbau dar.

Stephan Albers: „Der Universaldienst darf nicht als Wundermittel verkauft werden. Er zieht eine Ausbauverpflichtung nach sich, die die ohnehin schon knappen Ressourcen von geplanten Projekten abzieht und die Marktdynamik durcheinanderbringt. Dadurch kommt niemand schneller ans Ziel. Überall dort wo ein Ausbau in den nächsten Jahren, eigenwirtschaftlich oder gefördert, zugesagt ist, brauchen wir keine Lösung über den neuen Universaldienst. „Dort wo auch in den nächsten Jahren kein Potenzial für einen marktgetrieben Ausbau besteht, dürfen und sollen Fördergelder eingesetzt werden“ so Albers weiter. „Als allererstes, und so sieht es auch der neue Koalitionsvertrag vor, in den sogenannten ‘weißen Flecken’, also dort, wo Menschen sehr schlecht mit schnellem Internet versorgt sind. Um besonders schlecht versorgten Haushalten in entlegenen Gebieten die digitale Teilhabe schnell zu ermöglichen, sollten vor dem Einsatz des Universaldienstes unbedingt auch funkgestützte Lösungen wie Satelliteninternet genutzt werden.“

Neues Glasfaserbereitstellungsentgelt

Ein weiteres wichtiges Tool im Werkzeugkasten des neuen Telekommunikationsgesetzes ist das neue ‘Glasfaserbereitstellungsentgelt’. Die Möglichkeit der Abrechnung der Kosten des Breitbandanschlusses über die Betriebskosten wird zukünftig bei Mehrfamilienhäusern an neue Investitionen in Glasfasernetze bis in die Wohnungen gekoppelt. Diese Neugestaltung der bisherigen Umlagefähigkeit des Breitbandanschlusses stellt die Weichen, damit auch Mieter in Mehrfamilienhäusern in den Genuss von schnellem Glasfaserinternet kommen und der Glasfaserausbau sowohl auf dem Land, als auch in den Städten weiter vorankommt. Durch die damit verbundene Open Access-Verpflichtung sind die Mieter außerdem zukünftig frei in der Wahl ihres TV-Produkts oder weiterer Dienste, die sie über die Infrastruktur nutzen möchten.

BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers sieht neben der Planungssicherheit für die Unternehmen vor allem einen Vorteil für Mieter: „Durch das Glasfaserbereitstellungsentgelt erhalten die Mieter:innen einen doppelten Vorteil. Zum einen erhalten sie schneller hochleistungsfähige Glasfaseranschlüsse und zum anderen haben sie die freie Wahl hinsichtlich der von Ihnen genutzten Dienste und müssen nicht – wie heute noch vielfach üblich – die vorkonfektionierten Produkte ihrer Anschlussanbieter nutzen.”

Entschädigung bei schlechter Internetverbindung

Beim Minderungsrecht, also der neuen Regelung für Entschädigung bei einer schlechten Internetverbindung, sehen sich die BREKO-Netzbetreiber in einer guten Position. Durch die hohe Leistungsfähigkeit bei Glasfasernetzen ist das Risiko von verminderten Bandbreiten, die beim Verbraucher angekommen, weitgehend ausgeschlossen. Wichtig ist es aus Sicht des BREKO allerdings, dass Verbraucher:innen über die Voraussetzungen einer Minderung objektiv informiert werden. Hier kommt es beispielsweise auf die genaue Messmethode, das richtige Messinstrument und Qualität der Messung an, damit überhaupt die Grundlage für eine Minderung besteht. In diesem Bereich sieht der BREKO noch erhebliches Aufklärungspotenzial.

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