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Dieses Arbeitsblatt wurde vom Projektkreis „Überarbeitung GW 315“ im Technischen Komitee „Gasverteilung“ erarbeitet. Das Arbeitsblatt GW 315 gibt grundlegende Hinweise zur Vermeidung von Beschädigungen vorhandener Versorgungsanlagen im Zuge von Baumaßnahmen. Es gilt für alle Bauarbeiten (siehe auch Abschnitt 3.4 Bauarbeiten/Bautätigkeiten) und regelt die Anforderungen an Bauausführende und Betreiber von Versorgungsanlagen. Bei Beginn der Bauarbeiten müssen vor Ort Informationen zu Versorgungsanlagen aus dem Planwerk mit aktuellem Stand vorliegen. Der Bauausführende ist daher verpflichtet, sich unmittelbar vor Baubeginn Gewissheit über die Lage von Versorgungsanlagen zu verschaffen und die Versorgungseinrichtungen für die Dauer der Bauausführung zu schützen. Die Verpflichtung zur Erkundigung seitens des Bauausführenden ergibt sich aus gefestigter Rechtsprechung sowie Vorschriften zur Unfallverhütung und Regelungen der Landesbauordnungen, Schutzanweisungen (z. B. Merkheft für Baufachleute) usw. Verstöße eines Bauausführenden gegen die Erkundigungs- und Sorgfaltspflicht führen im Schadensfall zu einer Schadensersatzverpflichtung nach § 823 BGB und können darüber hinaus im Einzelfall auch mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden sein. In diesem Zusammenhang muss deutlich gemacht werden, dass insbesondere auch Auftraggeber und Bauherren ebenso wie die mit der Planung und Ausschreibung beauftragten Ingenieurbüros und Architekten in dem gesamten Prozess eine Mitwirkungspflicht haben und die erforderlichen Maßnahmen zur Netzauskunft, Erkundigung und den späteren Bauarbeiten bereits bei den ersten Überlegungen zu Baumaßnahmen berücksichtigen müssen. Dies gilt auch für öffentliche Vorhabensträger, wie Bau- und Ordnungsbehörden. Dies dient insgesamt dem Schutz der Versorgungsanlagen und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden sowie Versorgungsstörungen. Unstrittig ist in diesem Zusammenhang die Mitwirkung des Betreibers einer Versorgungsanlage durch die Netzauskunft im Zuge von Bau- und Planungsmaßnahmen. Aufgrund des vorhandenen öffentlichen Interesses werden durch die Betreiber Auskünfte gegenüber Dritten über die Lage und den Verlauf ihrer Versorgungslagen erteilt. Das DVGW-Arbeitsblatt GW 118 „Erteilung von Netzauskünften“ bildet ein wesentliches Bindeglied zu den späteren Bauarbeiten, indem darin die Erteilung von Netzauskünften geregelt ist. Das Arbeitsblatt GW 315 gibt ebenfalls Hinweise auf die Erkundigungspflicht der Bauausführenden zum Schutz der Versorgungsanlagen während der Bauausführung. Weitere wesentliche Elemente zum Schutz der Versorgungsanlagen vor Beschädigungen und zur Vermeidung von Unfällen sind Ausbildung und Qualifizierung der aus- und aufsichtführenden Mitarbeiter der Bauunternehmen. Hier geben beispielsweise die nachfolgend aufgezählten Regelwerke Anforderungen, auch bezogen auf das eingesetzte Bauverfahren, vor:
  • DVGW-Hinweis GW 129 „Sicherheit bei Bauarbeiten im Bereich von Versorgungsleitungen – Schulungsplan für Ausführende, Aufsichtsführende und Planer“
  • DVGW-Arbeitsblatt GW 321 „Steuerbare horizontale Spülbohrverfahren für Gas- und Wasserrohrleitungen – Anforderungen, Gütesicherung und Prüfung“
  • DVGW-Arbeitsblatt GW 325 „Grabenlose Bauweisen für Gas- und Wasser-Anschlussleitungen; Anforderungen, Gütesicherung und Prüfung“
  • DVGW-Arbeitsblatt GW 329 „Fachaufsicht und Fachpersonal für steuerbare horizontale Spülbohrverfahren; Lehr- und Prüfplan“ und DVGW-Arbeitsblatt GW 381 „Bauunternehmen im Leitungstiefbau – Mindestanforderungen“.
Ausgabe 1/20

Neuerscheinung: GW 315

Kategorie:
Themen: | |
Autor: Redaktion

Dieses Arbeitsblatt wurde vom Projektkreis „Überarbeitung GW 315“ im Technischen Komitee „Gasverteilung“ erarbeitet. Das Arbeitsblatt GW 315 gibt grundlegende Hinweise zur Vermeidung von Beschädigungen vorhandener Versorgungsanlagen im Zuge von Baumaßnahmen. Es gilt für alle Bauarbeiten (siehe auch Abschnitt 3.4 Bauarbeiten/Bautätigkeiten) und regelt die Anforderungen an Bauausführende und Betreiber von Versorgungsanlagen.
Bei Beginn der Bauarbeiten müssen vor Ort Informationen zu Versorgungsanlagen aus dem Planwerk mit aktuellem Stand vorliegen.
Der Bauausführende ist daher verpflichtet, sich unmittelbar vor Baubeginn Gewissheit über die Lage von Versorgungsanlagen zu verschaffen und die Versorgungseinrichtungen für die Dauer der Bauausführung zu schützen. Die Verpflichtung zur Erkundigung seitens des Bauausführenden ergibt sich aus gefestigter Rechtsprechung sowie Vorschriften zur Unfallverhütung und Regelungen der Landesbauordnungen, Schutzanweisungen (z. B. Merkheft für Baufachleute) usw.
Verstöße eines Bauausführenden gegen die Erkundigungs- und Sorgfaltspflicht führen im Schadensfall zu einer Schadensersatzverpflichtung nach § 823 BGB und können darüber hinaus im Einzelfall auch mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden sein.
In diesem Zusammenhang muss deutlich gemacht werden, dass insbesondere auch Auftraggeber und Bauherren ebenso wie die mit der Planung und Ausschreibung beauftragten Ingenieurbüros und Architekten in dem gesamten Prozess eine Mitwirkungspflicht haben und die erforderlichen Maßnahmen zur Netzauskunft, Erkundigung und den späteren Bauarbeiten bereits bei den ersten Überlegungen zu Baumaßnahmen berücksichtigen müssen. Dies gilt auch für öffentliche Vorhabensträger, wie Bau- und Ordnungsbehörden. Dies dient insgesamt dem Schutz der Versorgungsanlagen und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden sowie Versorgungsstörungen.
Unstrittig ist in diesem Zusammenhang die Mitwirkung des Betreibers einer Versorgungsanlage durch die Netzauskunft im Zuge von Bau- und Planungsmaßnahmen. Aufgrund des vorhandenen öffentlichen Interesses werden durch die Betreiber Auskünfte gegenüber Dritten über die Lage und den Verlauf ihrer Versorgungslagen erteilt.
Das DVGW-Arbeitsblatt GW 118 „Erteilung von Netzauskünften“ bildet ein wesentliches Bindeglied zu den späteren Bauarbeiten, indem darin die Erteilung von Netzauskünften geregelt ist. Das Arbeitsblatt GW 315 gibt ebenfalls Hinweise auf die Erkundigungspflicht der Bauausführenden zum Schutz der Versorgungsanlagen während der Bauausführung. Weitere wesentliche Elemente zum Schutz der Versorgungsanlagen vor Beschädigungen und zur Vermeidung von Unfällen sind Ausbildung und Qualifizierung der aus- und aufsichtführenden Mitarbeiter der Bauunternehmen. Hier geben beispielsweise die nachfolgend aufgezählten Regelwerke Anforderungen, auch bezogen auf das eingesetzte Bauverfahren, vor:

  • DVGW-Hinweis GW 129 „Sicherheit bei Bauarbeiten im Bereich von Versorgungsleitungen – Schulungsplan für Ausführende, Aufsichtsführende und Planer“
  • DVGW-Arbeitsblatt GW 321 „Steuerbare horizontale Spülbohrverfahren für Gas- und Wasserrohrleitungen – Anforderungen, Gütesicherung und Prüfung“
  • DVGW-Arbeitsblatt GW 325 „Grabenlose Bauweisen für Gas- und Wasser-Anschlussleitungen; Anforderungen, Gütesicherung und Prüfung“
  • DVGW-Arbeitsblatt GW 329 „Fachaufsicht und Fachpersonal für steuerbare horizontale Spülbohrverfahren; Lehr- und Prüfplan“ und DVGW-Arbeitsblatt GW 381 „Bauunternehmen im Leitungstiefbau – Mindestanforderungen“.

Ausgabe 1/20

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