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EU-Gerichtshof fällt Urteil zu FFH-Gebietsaufhebung

Erfüllt ein Natura-2000-Gebiet seine festgesetzten Eigenschaften zum Schutz der Umwelt, ist eine Beschränkung des Eigentums gerechtfertigt. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union letzte Woche entschieden. Wenn aber infolge von Umweltschäden und trotz Beachtung der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-RL) ein Gebiet endgültig nicht mehr zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten beiträgt, kann die zuständige nationale Behörde bei der EU-Kommission die Aufhebung der Klassifizierung des Schutzgebiets beantragen.

von | 14.04.14

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Erfüllt ein Natura-2000-Gebiet seine festgesetzten Eigenschaften zum Schutz der Umwelt, ist eine Beschränkung des Eigentums gerechtfertigt. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union letzte Woche entschieden. Wenn aber infolge von Umweltschäden und trotz Beachtung der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-RL) ein Gebiet endgültig nicht mehr zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten beiträgt, kann die zuständige nationale Behörde bei der EU-Kommission die Aufhebung der Klassifizierung des Schutzgebiets beantragen.   In dem verhandelten Fall geht es um das Natura-2000-Gebiet „Brughiera del Dosso“ in der Lombardei in Italien. Es ist 2004 in die Liste von „Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung“ aufgenommen und somit zum Schutzgebiet des Natura-2000-Netzes hinzugefügt worden. In der Zwischenzeit ist auf Bestreben der regionalen lombardischen Behörden der nahegelegene Flughafen Mailand-Malpensa vergrößert worden. Der Eigentümer einer Teilfläche des Schutzgebietes, die Gesellschaft Cascina Tre Pini, sieht nun durch negative Auswirkungen des Flughafens die Schutzfunktion des Areals beeinträchtigt und beantragte zuerst vor italienischen Gerichten, die Klassifizierung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung aufzuheben und als Schutzgebiet zu entwidmen, um von seinen Eigentumsrechten an dem Gebiet Gebrauch machen zu können. Da die nationalen Behörden keine Entscheidung fällen wollten, reichten sie die Fall an den Gerichtshof der EU weiter.   Nun hat der Gerichtshof geurteilt, dass prinzipiell der Schutzstatus eines Gebietes aufgehoben werden kann, wenn es seine ursprüngliche Schutzfunktion endgültig nicht mehr gewährleisten kann. Allein die ökologische Schädigung des Gebiets reiche dazu jedoch nicht aus. Auch die Verletzung der Schutzpflicht für das Gebiet durch den zuständigen EU-Mitgliedstaat sei kein hinreichender Grund. Ein verfehltes Management kann also nicht direkt dazu führen, dass ein Gebiet entwidmet wird. Durch die FFH-Richtlinie wurde seit 1992 mit dem Natura-2000-Netz das größte ökologische Netz der Welt errichtet. 2010 umfasste es bereits 18 % der Landfläche der EU.

Erfüllt ein Natura-2000-Gebiet seine festgesetzten Eigenschaften zum Schutz der Umwelt, ist eine Beschränkung des Eigentums gerechtfertigt. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union letzte Woche entschieden. Wenn aber infolge von Umweltschäden und trotz Beachtung der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-RL) ein Gebiet endgültig nicht mehr zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten beiträgt, kann die zuständige nationale Behörde bei der EU-Kommission die Aufhebung der Klassifizierung des Schutzgebiets beantragen.

 

In dem verhandelten Fall geht es um das Natura-2000-Gebiet „Brughiera del Dosso“ in der Lombardei in Italien. Es ist 2004 in die Liste von „Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung“ aufgenommen und somit zum Schutzgebiet des Natura-2000-Netzes hinzugefügt worden. In der Zwischenzeit ist auf Bestreben der regionalen lombardischen Behörden der nahegelegene Flughafen Mailand-Malpensa vergrößert worden. Der Eigentümer einer Teilfläche des Schutzgebietes, die Gesellschaft Cascina Tre Pini, sieht nun durch negative Auswirkungen des Flughafens die Schutzfunktion des Areals beeinträchtigt und beantragte zuerst vor italienischen Gerichten, die Klassifizierung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung aufzuheben und als Schutzgebiet zu entwidmen, um von seinen Eigentumsrechten an dem Gebiet Gebrauch machen zu können. Da die nationalen Behörden keine Entscheidung fällen wollten, reichten sie die Fall an den Gerichtshof der EU weiter.

 

Nun hat der Gerichtshof geurteilt, dass prinzipiell der Schutzstatus eines Gebietes aufgehoben werden kann, wenn es seine ursprüngliche Schutzfunktion endgültig nicht mehr gewährleisten kann. Allein die ökologische Schädigung des Gebiets reiche dazu jedoch nicht aus. Auch die Verletzung der Schutzpflicht für das Gebiet durch den zuständigen EU-Mitgliedstaat sei kein hinreichender Grund. Ein verfehltes Management kann also nicht direkt dazu führen, dass ein Gebiet entwidmet wird.

Durch die FFH-Richtlinie wurde seit 1992 mit dem Natura-2000-Netz das größte ökologische Netz der Welt errichtet. 2010 umfasste es bereits 18 % der Landfläche der EU.

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