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Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) hat das Arbeitsblatt DWA-A 789 (TRwS 789) „Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Bestehende unterirdische Rohrleitungen“ veröffentlicht. Das Wasserrecht fordert hohe Sicherheitsmaßnahmen für unterirdische Rohrleitungen, die zum Befördern wassergefährdender Stoffe in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dienen. Diese Rohrleitungen müssen beispielsweise doppelwandig sein, und Undichtheiten müssen durch ein Leckanzeigesystem signalisiert werden. Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) – vormals Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. (DVWK) – hat erstmals 1996 gemeinsam mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und der betroffenen Wirtschaft eine Technische Regel für den Weiterbetrieb von bestehenden unterirdischen Rohrleitungen, die nicht den Verordnungen der Länder für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechen, erarbeitet (DVWK-Regel 130/1996). Die Überarbeitung des im Juli 2010 in zweiter Fassung veröffentlichten Arbeitsblatts DWA-A 789 (TRwS 789) „Bestehende unterirdische Rohrleitungen“ wurde im Frühjahr 2014 aufgenommen. Gegenüber der TRwS 789 (Juli 2010) erfolgte eine vollständige inhaltliche und systematische Überarbeitung. Dabei wurden insbesondere die Regelungen für bestehende unterirdische Rohrleitungen an die Praxiserfahrungen und die aktuelle Rechtslage angepasst. Mit Erscheinen des Arbeitsblatts DWA-A 789 (TRwS 789) (Dezember 2017) wird das Arbeitsblatt DWA-A 789 (TRwS 789) (Juli 2010) zurückgezogen. Der aktuellen Fassung der TRwS 789 liegen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zugrunde. Ziel der TRwS 789 „Bestehende unterirdische Rohrleitungen“ ist es, für bestehende unterirdische Rohrleitungen, die nicht entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt sind, Voraussetzungen für den sicheren Weiterbetrieb festzulegen. Damit werden für vorhandene Rohrleitungen, die nicht gemäß dem gültigen Anforderungsniveau ausgebildet sind, Ersatzlösungen angeboten, die den geforderten Sicherheitsvorkehrungen gleichfalls gerecht werden. Es werden technische Maßnahmen für Rohrleitungen beschrieben, z. B. Schutz gegen Innen- und Außenkorrosion, und Maßnahmen organisatorischer Art sowie zusätzliche Prüfungen. Die Kombination der in TRwS 789 beschriebenen Maßnahmen ist so festgelegt, dass Undichtheiten der Rohrleitung innerhalb bestimmter Zeiträume auszuschließen sind und somit einem Weiterbetrieb für diese Zeiträume zugestimmt werden kann. Das Arbeitsblatt wurde von der DWA-Arbeitsgruppe IG-6.16 „Unterirdische Rohrleitungen und Behälter“ (Sprecher: Dr.-Ing. Hermann Dinkler) im DWA-Fachausschuss IG-6 „Wassergefährdende Stoffe“ erstellt. Die TRwS 789 richtet sich insbesondere an Wasserbehörden, Staatliche Umwelt- oder Wasserwirtschaftsämter, Anlagenbetreiber, Fachbetriebe, Ingenieurbüros und Sachverständigenorganisationen, die im Bereich des Gewässerschutzes nach § 62 WHG tätig und von der Thematik berührt sind. Ausgabe 12/17

Neuerscheinung: DWA-A 789

Kategorie:
Thema:
Autor: Redaktion

Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) hat das Arbeitsblatt DWA-A 789 (TRwS 789) „Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Bestehende unterirdische Rohrleitungen“ veröffentlicht. Das Wasserrecht fordert hohe Sicherheitsmaßnahmen für unterirdische Rohrleitungen, die zum Befördern wassergefährdender Stoffe in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dienen. Diese Rohrleitungen müssen beispielsweise doppelwandig sein, und Undichtheiten müssen durch ein Leckanzeigesystem signalisiert werden.
Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) – vormals Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. (DVWK) – hat erstmals 1996 gemeinsam mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und der betroffenen Wirtschaft eine Technische Regel für den Weiterbetrieb von bestehenden unterirdischen Rohrleitungen, die nicht den Verordnungen der Länder für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechen, erarbeitet (DVWK-Regel 130/1996). Die Überarbeitung des im Juli 2010 in zweiter Fassung veröffentlichten Arbeitsblatts DWA-A 789 (TRwS 789) „Bestehende unterirdische Rohrleitungen“ wurde im Frühjahr 2014 aufgenommen.
Gegenüber der TRwS 789 (Juli 2010) erfolgte eine vollständige inhaltliche und systematische Überarbeitung. Dabei wurden insbesondere die Regelungen für bestehende unterirdische Rohrleitungen an die Praxiserfahrungen und die aktuelle Rechtslage angepasst. Mit Erscheinen des Arbeitsblatts DWA-A 789 (TRwS 789) (Dezember 2017) wird das Arbeitsblatt DWA-A 789 (TRwS 789) (Juli 2010) zurückgezogen.
Der aktuellen Fassung der TRwS 789 liegen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zugrunde. Ziel der TRwS 789 „Bestehende unterirdische Rohrleitungen“ ist es, für bestehende unterirdische Rohrleitungen, die nicht entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt sind, Voraussetzungen für den sicheren Weiterbetrieb festzulegen. Damit werden für vorhandene Rohrleitungen, die nicht gemäß dem gültigen Anforderungsniveau ausgebildet sind, Ersatzlösungen angeboten, die den geforderten Sicherheitsvorkehrungen gleichfalls gerecht werden. Es werden technische Maßnahmen für Rohrleitungen beschrieben, z. B. Schutz gegen Innen- und Außenkorrosion, und Maßnahmen organisatorischer Art sowie zusätzliche Prüfungen. Die Kombination der in TRwS 789 beschriebenen Maßnahmen ist so festgelegt, dass Undichtheiten der Rohrleitung innerhalb bestimmter Zeiträume auszuschließen sind und somit einem Weiterbetrieb für diese Zeiträume zugestimmt werden kann. Das Arbeitsblatt wurde von der DWA-Arbeitsgruppe IG-6.16 „Unterirdische Rohrleitungen und Behälter“ (Sprecher: Dr.-Ing. Hermann Dinkler) im DWA-Fachausschuss IG-6 „Wassergefährdende Stoffe“ erstellt.
Die TRwS 789 richtet sich insbesondere an Wasserbehörden, Staatliche Umwelt- oder Wasserwirtschaftsämter, Anlagenbetreiber, Fachbetriebe, Ingenieurbüros und Sachverständigenorganisationen, die im Bereich des Gewässerschutzes nach § 62 WHG tätig und von der Thematik berührt sind.
Ausgabe 12/17

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