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Aufruf zur Mitarbeit: TR zur Annäherung von Gleichstromübertragungs-Anlagen (HGÜ) und Rohrleitungen

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Autor: Kathrin Mundt

Aufgerufen wird zur Mitwirkung an der Erstellung einer technischen Regel des DVGW und der AfK zur Annäherung von Gleichstromübertragungs-Anlagen (HGÜ) und Rohrleitungen.

Im Zusammenhang mit der Energiewende ist u.a. geplant, dass die überwiegend im Norden per Windkraft erzeugte elektrische Energie in den Süden transportiert werden soll. Vor diesem Hintergrund werden Übertragungsnetzbetreiber, Gasnetzbetreiber und Wasserversorger zunehmend mit der Gestaltung und der Beeinflussung von Annäherungen an teilweise unterirdische, mehrstrangige Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) und Rohrleitungen konfrontiert.

Um rechtssicheres Handeln entsprechend der Vermutungsregel auf das DVGW-Regelwerk nach dem Energiewirtschaftsgesetz, der Gashochdruckleitungsverordnung und der Trinkwasserverordnung zu ermöglichen, hat der DVGW zur Erarbeitung einer technischen Regel einen Projektkreis einberufen. Diesem spartenübergreifenden Projektkreis gehören bereits die interessierten Kreise aus der Öl-, Gaswirtschaft und Wasserversorgung sowie der chemischen Industrie an und setzt sich aus Experten folgender Gremien zusammen:

  • DVGW Technisches Komitee G-TK-1-1 „Gastransportleitungen“
  • DVGW Technisches Komitee G-TK-1-13 „Gasverteilung“
  • DVGW Technisches Komitee G-TK-1-10 „Außenkorrosion“
  • DIN/DVGW Ausschuss NA 032-02-09 AA „Außenkorrosion“
  • DIN/DVGW Ausschuss NA 119-07-05 AA „Wassertransport und -verteilung“
  • Arbeitsgemeinschaft für Korrosionsfragen AfK im DVGW
  • Klärungsstelle der AfK im DVGW

 

Der DVGW wird mit der Erarbeitung und Anpassung seines technischen Regelwerkes gemeinsam mit dem DIN und der AfK sicherstellen, dass für alle Beteiligten im Konsensverfahren eine allgemein anerkannte Regel der Technik (a.a.R.d.T.), die dem Stand der Technik gerecht werden soll, entsteht. Damit gewährleisten wir, dass entsprechend der Vermutungsregel auf das DVGW-Regelwerk in den jeweiligen Verordnungen und Gesetzen rechtsicheres Handeln ermöglicht wird. Nur so werden Streitigkeiten vermieden und ein Einberufen der AfK-Klärungsstelle überflüssig.

Ziel ist es, für alle denkbaren Beeinflussungsmöglichkeiten auf die Rohrleitungen der Gas- und Trinkwasserversorgung und auf Rohrleitungen weiterer Branchen (Öl, chemische Industrie) einfache allgemeingültige Abhilfemaßnahmen zu vereinbaren. Insbesondere liegt im Fokus validierbare Mindestabstände so festzulegen, dass relevante Beeinflussungen (elektromagnetische, thermische, hygienische und konstruktive Beeinflussungen) bereits damit vermieden werden. Neben der möglichen elektromagnetischen Kopplung ist die thermische Auswirkung auf benachbarte Energie-/Wasserrohrleitungen in Bezug auf Werkstoffalterung, Umhüllungseigenschaften und Erhöhung der Mediumtemperatur in den Rohrleitungen zu betrachten.

Darüber hinaus sind weitergehende Folgen für die langfristige Instandhaltung der jeweiligen Infrastrukturen und für die Sicherheit der jeweils vor Ort tätigen Personen zu bedenken, so dass ein wechselseitiges Interesse daran besteht, dauerhaft tolerierbare Verhältnisse für alle Beteiligten zu erzielen, einschließlich wege- und vertragsrechtlicher Aspekte.

Die möglichen Beeinflussungen hängen von den individuellen Umständen ab, insbesondere von Arbeits- und Schutzstreifenbreiten, Abständen im Bereich der Kreuzung bzw. Parallelführung, Leitungsgrößen- und Durchflussverhältnissen, Werkstoffeigenschaften, Umhüllungseigenschaften, Bodenarten und Grundwasserständen, Außen- und Bodentemperaturen sowie jahreszeitlichen Schwankungen. Das neben der offenen Bauweise typischerweise eingesetzte, grabenlose Spülbohrverfahren (HDD) bedingt zusätzliche Ungenauigkeiten und Unwägbarkeiten der horizontalen und vertikalen Trassenführung, einschließlich des Verbleibs von Spülmaterial (Abfluss, Ausbläser).

Die DVGW-Arbeitsblätter G 462, G 463, G 472, GW 22 (AfK Nr. 3) und W 400-1 enthalten die für die Festlegung von Abständen allgemein erforderliche Kriterien (siehe auch DVGW Gas/Wasser-Information Nr. 21). Allerdings reichen die aus diesen Kriterien abgeleiteten Mindestabstände für die von HGÜ-Anlagen ausgehenden elektromagnetischen, thermischen und konstruktiven Beeinflussungen nicht aus.

Nach jetzigem Kenntnisstand werden HGÜ-Trassenkreuzungen in einigen Fällen grabenlos mit einer Überdeckungshöhe von ca. 5 m oder in offener Bauweise ausgeführt. Damit ergäben sich Abstände von ca. 3 m zwischen HGÜ-Trasse und Rohrleitung. Geringere Abstände kommen ebenfalls vor. Wie in anderen Fällen auch, können individuelle, ingenieurmäßige Abschätzungen und ggf. kompensierende Schutzmaßnahmen erforderlich werden.

In der Klärungsstelle für Beeinflussungsfragen der Arbeitsgemeinschaft der Korrosionsfragen (AfK-Klärungsstelle) im DVGW hat man sich zudem darauf geeinigt, dass sämtliche Aufwendungen und Kosten dasjenige Unternehmen zu tragen hat, dessen Anlage zu einem späteren Zeitpunkt errichtet wird. Das umfasst die Kosten für die erstmalige Errichtung, für konkrete Schutzmaßnahmen, für künftige Aufwendungen im laufenden Betrieb und für die lebenslange Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung und ggf. Betreiberrisiken durch z. B. Änderungen des Standes der Technik), sowie die ggf. zyklisch erforderliche Erneuerung. Die betroffenen Unternehmen können sich darauf verständigen, im Rahmen der Kostenerstattung die künftigen Aufwendungen der jeweiligen Anlagen und der Schutzmaßnahmen durch eine einmalige Kostenpauschale auszugleichen. Andere Möglichkeiten der Kostenerstattung können individuell vereinbart werden.

Als Ansprechpartner im DVGW e. V., im DIN-Normenausschuss Gastechnik, im DIN/DVGW-Normenausschuss Wasser, in der Arbeitsgemeinschaft für Korrosionsfragen (AfK) und in der AfK-Klärungsstelle steht Peter Frenz gern zur Verfügung.

Kontakt: Peter Frenz, DVGW, Bonn, Tel. +49 228 9188-654, peter.frenz@dvgw.de

 

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