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Neuerscheinung: DVGW-Arbeitsblatt G 498

Neu erschienen ist das DVGW-Arbeitsblatt G 498 „Druckbehälter in Rohrleitungen und Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas und Wasserstoff“. Diese technische Regel gilt für Herstellung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung sowie Prüfung von Druckbehältern in Rohrleitungen und Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas und Wasserstoff, die mit Gasen der 2. und […]

von | 15.03.22

Neu erschienen ist das DVGW-Arbeitsblatt G 498 „Druckbehälter in Rohrleitungen und Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas und Wasserstoff“.

Diese technische Regel gilt für Herstellung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung sowie Prüfung von Druckbehältern in Rohrleitungen und Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas und Wasserstoff, die mit Gasen der 2. und 5. Gasfamilie nach DVGW-Arbeitsblatt G 260 betrieben werden oder die zur Aufbereitung von Gasen auf diese Gaseigenschaften dienen, wie z. B. Druckbehälter in Biogas Aufbereitungsanlagen oder in übertägigen Anlagen im funktionalen Zusammenhang mit Untertagespeichern. Sie gilt auch für Druckbehälter in Gasanlagen auf Werksgeländen im Geltungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes. Für Durchleitungsdruckbehälter für Gase, die nicht den Bestimmungen des DVGW-Arbeitsblattes G 260 entsprechen, kann diese technische Regel unter Beachtung der spezifischen Eigenschaften der Gase sinngemäß angewendet werden.

Diese technische Regel ist auch für Druckbehälter in CNG-Tankstellen nach DVGW-Arbeitsblatt G 711 anzuwenden. Sie gilt ebenso für Druckbehälter, die nicht gasdurchströmt sind und die dem Betrieb der Energieanlage dienen und in einem funktionalen oder sicherheitstechnischen Zusammenhang mit dieser Anlage stehen, z. B. Druckluftspeicher, Brennkammern, Rekuperatoren, Druckbehälter für Sperröl. Diese Behälter müssen der Druckgeräteverordnung entsprechen, die die europäische Druckgeräterichtlinie RL 2014/68/EU in nationales Recht umsetzt. Im Betrieb sind diese Druckbehälter hinsichtlich der Prüfungen und Prüffristen zu behandeln wie in der BetrSichV angegeben, und sind vom Sachverständigen nach Abschnitt 4.1 bzw. Sachkundigen nach Abschnitt 4.2 abzunehmen.

Dieses Arbeitsblatt gilt nicht für Druckbehälter, für die es ein separates DVGW-Regelwerksdokument gibt, z. B. oberirdische Gasspeicherbehälter nach DVGW-Arbeitsblatt G 433 oder Flüssiggasbehälter.
Im DVGW-Arbeitsblatt G 499 sind spezifische Anforderungen und Absicherungsmöglichkeiten für Erdgas-Vorwärmanlagen festgelegt. Die Absicherung der Durchleitungsdruckbehälter zur Wärmeübertragung ist somit nicht Bestandteil des DVGW-Arbeitsblattes G 498.

Dieses Arbeitsblatt gilt nicht für Zylinder und Gehäuse von Verdichtern, Druckbehälter in Heizungsanlagen und nicht für Armaturen, Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, die unter Betriebsdruck mess-, regel-, strömungstechnische oder strömungsunterbrechende Funktionen ausführen oder übernehmen.

Facts

Ausgabe 1/22
37 Seiten
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