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Neuerscheinung: Entwurf G 459-1 B1

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Thema:
Autor: Daniela Brown

Neu erschienen ist der Entwurf des 1. Beiblatts zum DVGW-Arbeitsblatt G 459 „Gas-Netzanschlüsse für maximale Betriebsdrücke bis einschließlich 5 bar“

Dieses erste Beiblatt zum Arbeitsblatt G 459-1 wurde vom Projektkreis „Gas-Netzanschlüsse für Betriebsdrücke bis 5 bar“ im Technischen Komitee „Gasverteilung“ erarbeitet. Ein wichtiges Schutzziel in DVGW G 459-1 bezieht sich auf Netzanschlussleitungen, die ausnahmsweise durch Hohlräume oder unter Gebäudeteilen geführt werden. In diesen Bereichen wird die Verlegung im Mantelrohr gefordert. Dabei ist sicherzustellen, dass im Falle einer Undichtheit am Produktendrohr das Gas nach außen abgeleitet wird. Dies gilt auch bei der Einführung von Netzanschlüssen durch die Bodenplatte in nicht unterkellerte Gebäude. Bis heute werden die unterschiedlichsten Mantelrohrsysteme vor der Erstellung der Bodenplatte montiert, wobei diese Montage meist durch den Bauherrn selbst oder aber durch Rohbaufirmen vorgenommen wird, die eher geringe oder keinerlei Kenntnisse von den Schutzzielen der Gasversorgung haben. Somit sind Undichtheiten der Mantelrohrsysteme durch eine nicht fachgerechte Montage oder falsche Bauteile nicht auszuschließen. Daraus resultiert die Anforderung in DVGW G 459 -1 (A) 2019-10, Abschnitt 5.2.3.1.

Allerdings hat diese konkrete Anforderung des Arbeitsblattes zu Unsicherheiten bei der Ausführung geführt. Dabei war es insbesondere schwierig, geeignete Abdichtsysteme für den Ringspalt nach Einbau der Gashauseinführung anzuwenden. Dies hat dazu geführt, dass nun diese Anforderung durch dieses Beiblatt dahingehend korrigiert wird, dass das Mantelrohrsystem vor dem Einbau der Hauseinführung zu prüfen ist. Wichtig ist dabei, dass diese Druckprüfung nach Vorgabe des Netzbetreibers dokumentiert wird. Der Einbau der Gashauseinführung wird ausschließlich durch Unternehmen durchgeführt, die die Qualifikationsanforderungen nach DVGW-Arbeitsblatt GW 301 erfüllen, und daher mit den Schutzzielen der Gasversorgung vertraut sind.

 

Facts

Ausgabe: 08/2021
Einspruchsfrist: 31.10.2021
Eine  Leseprobe finden Sie hier >>

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