Die Bundesnetzagentur regelt die Netzkosten von Wasserstoffnetzen neu. Die Große Beschlusskammer Energie leitete das Verfahren am 29. Juli ein. Das Verfahren umfasst zwei Bereiche: die anerkennungsfähigen Netzkosten der Betreiber und die Methoden zur Bestimmung der Zinssätze für die Kapitalverzinsung.
Der erste Aspekt zielt darauf ab, ein Regelwerk für die Bestimmung der anerkennungsfähigen Netzkosten von Wasserstoffnetzbetreibern zu schaffen. Dieses soll die bisherige WasserstoffNEV ablösen. Die Bundesnetzagentur will dabei Erkenntnisse aus dem im Strom- und Gasbereich durchgeführten NEST-Prozess („Netze effizient sicher transformiert“) auf den Wasserstoffbereich übertragen. Im NEST-Prozess entwickelte die Behörde den Regulierungsrahmen für Gas- und Stromnetzentgelte weiter. Die daraus folgenden Festlegungen betreffen die Anreizregulierung, die Ermittlung des Ausgangsniveaus und die Qualitätsregulierung.
Zusätzlich stellt die Bundesnetzagentur, soweit nötig, Bezüge zum „Festlegungsverfahren zu Bestimmungen zur Bildung der für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz zu erhebenden Netzentgelte und zur Einrichtung eines für eine gewisse Dauer wirksamen Amortisationsmechanismus“ (WANDA) her. Dieses Verfahren regelt die Netzentgelte für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz sowie den zugehörigen Amortisationsmechanismus. Die Behörde strebt eine weitgehende Fortführung der bisherigen Regulierungssystematik der Netzentgelte an. Die neuen Regelungen gelten sowohl für Betreiber des Wasserstoff-Kernnetzes als auch für weitere Wasserstoffnetzbetreiber, die der Regulierung unterliegen.
Zinssätze für Kapitalverzinsung stehen zur Prüfung
Der zweite Teil des Verfahrens legt die Methoden für die Zinssätze der Kapitalverzinsung fest. Die bisherigen Zinssätze für die Eigenkapitalverzinsung nach der WasserstoffNEV laufen Ende 2027 aus. Bislang fehlen Regelungen zur Ermittlung neuer Werte. Die Bundesnetzagentur prüft im Verfahren, ob sich die Methodik aus der Strom- und Gasnetzregulierung auf Wasserstoffnetze übertragen lässt. Sie untersucht diese Frage getrennt für das Kernnetz und für weitere Netze. Dafür beauftragte sie die Wirtschaftsberatung Frontier Economics Ltd. mit einem Gutachten.
Die konkreten Zinssätze legt die Bundesnetzagentur nicht in diesem Verfahren fest. Sie bleiben einer gesonderten Festlegung vorbehalten, die direkt im Anschluss an die Methodenfestlegung folgt.
Die Festlegung gilt für alle Kostengenehmigungsverfahren, die Netzkosten ab dem Jahr 2028 betreffen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Konsultationsentwurf voraussichtlich im Dezember.






