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BDEW-Statement zur geplanten Änderung der Gasspeicherfüllstands-VO

Kerstin Andreae, Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) nimmt Stellung zum Entwurf zur Änderung der Gasspeicherfüllstandsverordnung (GasSpFüllstV), den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Ein Originalbeitrag.

von | 30.04.25

BDEW-Hauptgeschäftsführung Kerstin Andreae
Foto: ©Thomas Imo Photothek/BDEW
BDEW

Anpassung der Füllstandsvorgaben sinnvoll und notwendig

Am heutigen Mittwoch hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Änderung der Gasspeicherfüllstandsverordnung (GasSpFüllstV) beschlossen. Der Entwurf sieht vor, die bisher geltenden Mindestfüllstände für Gasspeicher zum 1. November 2025 abzusenken. Für Kavernenspeicher sowie vier süddeutsche Porenspeicher – Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg – soll künftig ein Zielwert von 80 Prozent gelten. Für alle übrigen Porenspeicher ist ein reduzierter Zielwert von 45 Prozent vorgesehen. Hierzu erklärt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:

„Die vorgeschlagene Absenkung der Füllstandsvorgaben ist ein richtiger Schritt und wichtiges Signal an den Markt. Sie trägt dazu bei, die Speicherbefüllung für den Winter 2025/26 marktgerechter und kostengünstiger zu gestalten. Die Absenkung reduziert künstlich erzeugte Sommernachfrage und stärkt somit die kommerzielle Attraktivität der Gasspeicherung.

In den vergangenen Monaten waren ungünstige Marktbedingungen mit beispielsweise bisher negativen Sommer/Winter-Spreads zu verzeichnen. Diese Tatsache bietet wichtigen Anlass, die gesetzlichen Vorgaben zu flexibilisieren. Die in der Begründung genannten nicht fundamental erklärbaren Marktbewegungen und Hinweise auf mögliche Marktverzerrungen sollten daher auf einer objektiven, faktenbasierten Analyse beruhen – bislang fehlt eine solche durch die zuständigen Behörden.

Für die Marktakteure ist es essenziell, dass rechtliche Klarheit und Verlässlichkeit gewährleistet sind. Daher ist Voraussetzung, dass die entsprechenden EU-rechtlichen Grundlagen rechtzeitig geschaffen werden. Auch die Differenzierung nach Speicherart und Standort muss sachlich nachvollziehbar begründet sein.

Weiterhin wäre es sinnvoll, die auf europäischer Ebene angeregte Flexibilität bem Zielerreichungsdatum – also eine wählbare Frist zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Dezember – auch national zu berücksichtigen. Dies würde den Markt zusätzlich entlasten und kosteneffizientere Speicherstrategien ermöglichen.

Mit der Perspektive über den Winter 2025/26 hinaus sollte geprüft werden, welche alternativen Instrumente zur Verfügung stehen, um langfristig volkswirtschaftliche Effizienz und Versorgungssicherheit noch besser miteinander zu vereinbaren.“

Zur ausführlichen Stellungnahme

 

(Quelle: BDEW)


 

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