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Europäische Kommission: überarbeitete Beihilfevorschriften für Breitbandnetze

Die Europäische Kommission hat Mitte Dezember 2022 eine überarbeitete Mitteilung über staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen (im Folgenden „Breitbandleitlinien“) angenommen. In den überarbeiteten Breitbandleitlinien sind die Regeln festgelegt, nach denen die Kommission die von den Mitgliedstaaten anmeldeten Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung des Ausbaus und der Nutzung von Breitbandnetzen in der EU prüfen wird. Die neuen […]

von | 24.01.23

Die Europäische Kommission hat Mitte Dezember 2022 eine überarbeitete Mitteilung über staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen (im Folgenden „Breitbandleitlinien“) angenommen. In den überarbeiteten Breitbandleitlinien sind die Regeln festgelegt, nach denen die Kommission die von den Mitgliedstaaten anmeldeten Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung des Ausbaus und der Nutzung von Breitbandnetzen in der EU prüfen wird. Die neuen Vorschriften tragen zu den strategischen Zielen der EU bei, bis zum Ende dieses Jahrzehnts eine Gigabit-Anbindung für alle Menschen in Europa und die Versorgung mit 5G europaweit zu gewährleisten, was für den digitalen Wandel in der Union von entscheidender Bedeutung ist. Die neuen Leitlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dies wird voraussichtlich im Januar 2023 geschehen.

Die überarbeiteten Breitbandleitlinien

Die überarbeiteten Breitbandleitlinien werden einen aktuellen Rahmen zur Unterstützung des digitalen Wandels bieten, der den technologischen, aufsichtsrechtlichen und marktbezogenen Entwicklungen Rechnung trägt. Darüber hinaus spiegeln die neuen Vorschriften die aktuellen politischen Prioritäten der EU wider, die in der Mitteilung über die Gigabit-Gesellschaft, der Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, der Mitteilung über den digitalen Kompass sowie dem kürzlich vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommenen Vorschlag für das Politikprogramm für die digitale Dekade dargelegt sind.

Die überarbeiteten Leitlinien sehen insbesondere Folgendes vor:

  • Der Schwellenwert für öffentlich geförderte Festnetze wird an die neuesten technologischen und marktbezogenen Entwicklungen angepasst. Auf der Grundlage der betreffenden Änderungen dürfen die Mitgliedstaaten in Gebieten investieren, in denen der Markt den Endnutzern keine Verbindung mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s und einer Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s bietet und voraussichtlich auch nicht bieten wird. Jede staatliche Investition muss die verfügbare Download-Geschwindigkeit mindestens verdreifachen und in wettbewerbsbestimmten Gebieten eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s ermöglichen.
  • Es wird ein neuer Bewertungsrahmen für den Ausbau von Mobilfunknetzen (einschließlich 5G-Netzen) eingeführt. Gemäß den neuen Leitlinien dürfen die Mitgliedstaaten Mobilfunknetze unterstützen, wenn private Betreiber die Investitionen ansonsten nicht getätigt hätten und die Investitionen nicht durch andere Maßnahmen wie die mit der Nutzung bestimmter Funkfrequenzen verbundenen Abdeckungsverpflichtungen gewährleistet werden.
  • In den überarbeiteten Leitlinien wird dargelegt, wie öffentliche Unterstützung eingesetzt werden kann, um Anreize zur Nutzung von Breitbanddiensten zu schaffen. Die neu eingeführten Maßnahmen zur Förderung der Breitbandnutzung zielen darauf ab, durch die Beseitigung von Hindernissen für die digitale Konnektivität und die Erleichterung des Zugangs zu Breitbanddiensten die digitale Inklusion und die Resilienz der Gesellschaft zu verbessern. In den überarbeiteten Leitlinien ist festgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen Sozialgutscheine und Konnektivitätsgutscheine eingesetzt werden dürfen, um Verbrauchern und gewerblichen Nutzern einen Anreiz zu bieten, Breitbanddienste zu nutzen.
  • Bestimmte Vorschriften werden vereinfacht, um die praktische Anwendung der Leitlinien zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Behörden zu verringern. So können die Mitgliedstaaten den Betreibern gemäß den überarbeiteten Leitlinien je nach der Wettbewerbssituation in einem bestimmten Gebiet und der Nachfrage nach bestimmten Produkten vorschreiben, das am besten geeignete Angebot an Vorleistungszugangsprodukten bereitzustellen. Dadurch werden die Kosten solcher Produkte gesenkt. Gleichzeitig tragen diese Maßnahmen dazu bei, den Wettbewerb zu wahren und Lock-in-Effekte zu vermeiden.
  • Die Leitlinien enthalten Klarstellungen und weitere Orientierungshilfen zu bestimmten Schlüsselbegriffen, die für die beihilferechtliche Prüfung der Kommission von Bedeutung sind, wie etwa Kartierung, öffentliche Konsultationen, Ausschreibungsverfahren, Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene und Rückforderungsmechanismen.
  • Die Kriterien für die Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel werden aktualisiert. Bei der Bewertung werden verschiedene mögliche Auswirkungen berücksichtigt, z. B. die Leistung eines Beitrags zu den EU-Zielen des digitalen und grünen Wandels.

Hintergrund

In den Breitbandleitlinien sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen staatliche Beihilfen der Mitgliedstaaten zur Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen und der Nutzung verfügbarer Breitbanddienste als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Mithilfe dieser neuen Vorschriften sollen die Mitgliedstaaten die ehrgeizigen Konnektivitätsziele der EU zu geringstmöglichen Kosten für die Steuerzahler und ohne übermäßige Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt erreichen können.

Die Annahme der überarbeiteten Breitbandleitlinien erfolgte im Anschluss an eine Evaluierung der bestehenden Vorschriften im Jahr 2020 und an eine Konsultation der Interessenträger, darunter Mitgliedstaaten, Unternehmen, Interessengruppen, Unternehmen, NRO und Bürger, zu dem vorgeschlagenen überarbeiteten Text. Die Überprüfung baut auf den Erfahrungen auf, die die Kommission bei der Anwendung der früheren Vorschriften gesammelt hat und die in ihrer Beschlusspraxis der letzten Jahre zum Ausdruck gekommen sind.

Die Breitbandleitlinien werden durch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ergänzt, die Ex-ante-Vereinbarkeitskriterien enthält, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfemaßnahmen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchführen können. Im Jahr 2021 hat die Kommission eine Änderung der AGVO angenommen, um bestimmte Beihilfemaßnahmen zur Förderung des Wiederaufbaus zu erleichtern. Diese geänderte AGVO enthält wichtige Bestimmungen über Festnetze und Mobilfunknetze sowie Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Breitbanddiensten. Bei der derzeitigen Überarbeitung der AGVO geht es um technische Anpassungen, mit denen die Abstimmung mit den überarbeiteten Breitbandleitlinien sichergestellt werden soll.

Die Überarbeitung der Breitbandleitlinien ergänzt andere laufende Initiativen wie die Überarbeitung der Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten, die Ersetzung der Empfehlung 2010/572/EU vom 20. September 2010 über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation und der Empfehlung 2013/466/EU vom 11. September 2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen sowie die frühere Überarbeitung der Empfehlung für relevante Märkte im Jahr 2020.

 

Zitat

“Die […] angenommenen überarbeiteten Breitbandleitlinien bilden einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem erfolgreichen digitalen Wandel in Europa. Sie werden den Mitgliedstaaten die Unterstützung des Ausbaus leistungsfähiger Breitbandnetze in unzureichend vernetzten Gebieten erleichtern. Dies wird sowohl den Verbrauchern als auch den Unternehmen und dem öffentlichen Sektor zugutekommen. Durch Verringerung der digitalen Kluft werden die neuen Vorschriften dazu beitragen, soziale und regionale Ungleichheiten in der EU weiter abzubauen.”

(Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik – 12/12/2022)

Bildquelle, falls nicht im Bild oben angegeben:

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