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Wasserstoff: Stimmen zur Verabschiedung der EnWG-Novelle

Inga Posch, Geschäftsführerin FNB Gas, und Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, äußern sich zur Verabschiedung der EnWG-Novelle zur Übergangsregulierung von H2-Netzen.

von | 27.06.21

Der Bundestag hat am 24.06. die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verabschiedet. Im Zuge dessen hat das Parlament über zahlreiche weitere gesetzliche Anpassungen entschieden. Dazu gehören insbesondere Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz, am Messtellenbetriebsgesetz und zur Regulierung von Wasserstoffnetzen.

Zur Verabschiedung der EnWG-Novelle zur Übergangsregulierung von H2-Netzen kommentiert Inga Posch, Geschäftsführerin FNB Gas:

„Es ist gut, dass mit der Verabschiedung der EnWG Novelle nun die rechtlichen Grundlagen für den Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur aus dem bestehenden Gasnetz heraus gelegt wurden. Die Fernleitungsnetzbetreiber begrüßen ausdrücklich, dass mit dem Entschließungsantrag des Bundestages und den Anpassungen im Gesetzestext, die Perspektive einer einheitlichen Regulierung von Gas- und Wasserstoffinfrastruktur im EnWG fest verankert wurde. Gasnetz und Wasserstoffnetz sind eine Einheit und sollten daher sowohl regulatorisch als auch netzplanerisch als solche betrachtet werden.

Nur mit dieser Perspektive können wir die Infrastruktur volkswirtschaftlich sinnvoll von Erdgas auf Wasserstoff umstellen und den Transformationsprozess zum Erfolg führen. Und nur dann besteht die Chance, die Klimaziele sowohl in der Industrie als auch im Wärmemarkt zu erreichen.“

Stimmen aus den Verbänden zur EnWG-Novelle

Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, erklärt:

„Mit der Verabschiedung der EnWG-Novelle wurde an zahlreichen kleineren energiepolitischen Stellschrauben gedreht, von denen viele zu Verbesserungen in ihrem jeweiligen Bereich führen. Zusätzlich hätten in das Gesetzespaket wichtige Reformen zum Erreichen der Klimaziele gepackt werden können. Diese Chance hat die Bundesregierung für die auslaufende Legislaturperiode aber leider verpasst.

Positiv ist, dass im Zuge der EnWG-Novelle auch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) angepasst wurde. Damit wird nach dem Urteil des OVG Münster einem möglichen Fadenriss beim Smart Meter Rollout begegnet.

Angesichts der bevorstehenden Herausforderungen an die Strom- und Gasnetze begrüßen wir zudem ausdrücklich die Vorgabe an die Regulierung, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet sein muss. Hinter dem Begriff „Lebensfähigkeit“ steht der Gedanke, dass notwendige Investitionen in die Netze unter angemessenen Bedingungen vorgenommen werden können, um den im Zuge der Energiewende erforderlichen Um- und Ausbau der Netze sowie dessen Betrieb in den nächsten Jahrzehnten sicherzustellen.

Mit Blick auf Stromspeicher ist erfreulich, dass ermöglicht wurde, Netzspeicher nun größer zu dimensionieren und grundsätzlich sowohl für netzdienliche als auch für marktliche Flexibilitäten zu nutzen („dual use“). Kritisch sehen wir allerdings die Möglichkeit einer doppelten Vermarktung des Anlagenteils, der vom Netzbetreiber kontrahiert und dadurch bereits über die Netznutzungsentgelte finanziert wird. Diese Regelung sollte auf mögliche negative Folgen für den Wettbewerb evaluiert werden. Die Anpassungen zur Vermeidung der doppelten EEG-Umlage bei zum Beispiel kleineren Heimspeichern sind hingegen sehr positiv. Sie führen zu deutlichen Erleichterungen für die Betreiber.

Sinnvoll ist auch die Fortführung der Regelung „Nutzen statt Abregeln“, wonach in Engpassregionen zuschaltbare Lasten beispielsweise Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen nutzen können, die sonst aufgrund von Netzengpässen hätten abgeregelt werden müssen. Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, Anreize für eine flexiblere Nachfrage zu setzen.

Mit Blick auf die Regulierung von Wasserstoffnetzen wurde die Chance vertan, die richtigen Weichen für den zügigen Aufbau einer zukunftsfähigen Wasserstoffinfrastruktur zu stellen. Es ist unverständlich, dass sich die Bundesregierung für eine getrennte Regulierung von Gas- und Wasserstoffnetzen entschieden hat, anstatt Wasserstoffnetze in den bewährten Regulierungsrahmen für das Gasnetz zu integrieren. Dies behindert eine integrierte Systemplanung aller Infrastrukturen und eine künftige Nutzung vorhandener Gasinfrastruktur für den Einsatz von klimaneutralen Gasen.

Bedauerlich ist auch, dass mit dieser Novelle nur wenige Punkte aus dem Entschließungsantrag zum EEG 2021 umgesetzt wurden. Dringend notwendig wäre beispielsweise eine Anhebung der Ausbaupfade für Erneuerbare Energien gewesen. Dies muss nun eines der ersten Projekte der nächsten Bundesregierung werden.“

DVGW-Präsident Michael Riechel sagt:

„Das Parlament hat mit seiner Entscheidung zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der damit verbundenen gemeinsamen Regulierung und Finanzierung von Wasserstoff- und Gasnetzen einen großen Knoten durchschlagen. Dieser Beschluss wird entscheidend dazu beitragen, die Transformation der wichtigsten Energieinfrastruktur Deutschlands hin zur Klimaneutralität zu beschleunigen und für die Gaskunden bzw. Netznutzer kostenoptimal zu gestalten.

Wasserstoff als Energieträger und die Nutzung der vorhandenen Gasinfrastruktur sind wesentliche Voraussetzungen, eine klimaneutrale Energieversorgung in Deutschland zu gewährleisten. Das Gasnetz mit einer Gesamtlänge von rund 500.000 Kilometern – bestehend aus Hochdruck- und Verteilnetzen – muss mittelfristig in der Lage sein, klimaneutrale Gase in großem Umfang zu transportieren und zu verteilen. Schon heute sind weite Teile „H2-ready“, eine Beimischung von Wasserstoff ist also problemlos möglich.

Die Benennung des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) in der Parlamentsentscheidung als Regelsetzer nun auch für Wasserstoff ist für uns Würdigung und Auftrag zugleich. Mit dem technisch-wissenschaftlichen Knowhow der im DVGW aktiven Expertinnen und Experten und der anerkannten Forschungskompetenz werden wir an entscheidender Stelle dazu beitragen, den Anspruch des EnWG an die Versorgung der Allgemeinheit auf Sicherheit, Verbraucherfreundlichkeit, Effizienz, Umweltverträglichkeit und Leitungsgebundenheit zu erfüllen.“

Bildquelle, falls nicht im Bild oben angegeben:

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