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FNB Gas: Finanzierungsmodell für H2-Kernnetz muss kapitalmarktfähig sein

Anlässlich der Expertenanhörung am 21. Februar im Ausschuss für Klimaschutz und Energie im Deutschen Bundestag zum Gesetzesentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes mit Regelungen für die Finanzierung des Kernnetzes unterstreicht FNB Gas Geschäftsführerin Barbara Fischer nochmals die Notwendigkeit der Kapitalmarktfähigkeit des Finanzierungsmodells.

von | 22.02.24

Planerische Inbetriebnahme der Ausbaustufe des H2-Kernnetzes im Jahr 2032
Grafik: FNB Gas e.V.

Anlässlich der Expertenanhörung am 21. Februar im Ausschuss für Klimaschutz und Energie im Deutschen Bundestag zum Gesetzesentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes mit Regelungen für die Finanzierung des Kernnetzes unterstreicht FNB Gas Geschäftsführerin Barbara Fischer nochmals die Notwendigkeit der Kapitalmarktfähigkeit des Finanzierungsmodells.

Die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) sind sich mit der Bundesregierung einig, dass die Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland privatwirtschaftlich finanziert werden soll. Dazu legt der Gesetzesentwurf ein grundsätzlich funktionsfähiges Finanzierungsmodell vor, mit dem aber nur dann das erforderliche private Kapital mobilisiert werden kann, wenn es von den Investoren auch als kapitalmarktfähig eingeschätzt wird und die Investitionsbedingungen zumindest nicht schlechter sind als für Investitionen in andere Infrastrukturbereiche wie Strom, wo es aktuell eine höhere Verzinsung, ohne Hochlaufrisiko und ohne Selbstbehaltsrisiko gibt.

„Um den bisherigen Erfolg der Kernnetzplanung nicht zu gefährden, sind aus Investorensicht einige wenige, aber entscheidende Änderungen am Gesetzesentwurf notwendig. Dabei geht es vor allem darum, die Risikobewertung für die Investoren zu verbessern. Zur Reduzierung der Risiken gehört die Absenkung des Selbstbehaltes auf 15 % sowie die Herausnahme der Umstellungsleitungen aus der Selbstbehaltsregelung. Die konditionierte Andienungspflicht der Netzbetreiber muss um ein unkonditioniertes Andienungsrecht der Netzbetreiber im Falle des Scheiterns des Markthochlaufes ergänzt werden. Mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag würde die Rechtssicherheit erhöht werden.“

Den Anpassungsbedarf im Detail können Sie der Stellungnahme entnehmen

(Quelle: FNB Gas)

Bildquelle, falls nicht im Bild oben angegeben:

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