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Das DVGW-Arbeitsblatt G 469 wurde in Zusammenarbeit der Technischen Komitees „Gasverteilung“ und „Gastransportleitungen“ überarbeitet. In diesem Arbeitsblatt, wie auch schon in den Vorgängerversionen, sind aktualisiert die für Leitungen und Anlagen der Gasversorgung anwendbaren Druckprüfverfahren zusammengestellt und im Ablauf beschrieben. Nach der Fertigstellung einer Leitung oder Anlage muss nachgewiesen werden, dass diese für den Betrieb mit dem vorgesehenen maximal zulässigen Betriebs- bzw. Auslegungsdruck geeignet ist. Fehlt der Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Druckprüfung, so kann die Leitung bzw. Anlage nicht in Betrieb genommen werden. Welche der in diesem Arbeitsblatt beschriebenen Druckprüfverfahren zur Anwendung kommen und wer zur Abnahme der Druckprüfung berechtigt ist, wird in den Technischen Regeln des DVGW für die Errichtung und den Betrieb von Leitungen und Anlagen der Gasinfrastruktur unter Verweis auf das DVGW-Arbeitsblatt G 469 festgelegt. Mit dieser Überarbeitung des DVGW-Arbeitsblattes G 469 wird die Fassung vom Juni 2010 auf den aktuellen technischen Stand gebracht, auch unter Berücksichtigung der funktionalen Anforderungen der DIN EN 12327 „Gasinfrastruktur – Druckprüfung, In- und Außerbetriebnahme – Funktionale Anforderungen“. Bei dem Prüfmedium Luft wird nicht mehr hinsichtlich der Verfahrensarten Druckmessverfahren und Druckdifferenzmessverfahren unterschieden, sondern nach der Verfahrensqualität. Bei den nun als Präzisionsdruckmessverfahren mit Luft beschriebenen Prüfverfahren wurden die Rahmenbedingungen für den Einsatz von mechanischem und elektronischemn Druck und Temperaturmessgeräten präzisiert. Gegenüber dem DVGW-Arbeitsblatt G 469, Ausgabe Juni 2010, wurden u. a. folgende Änderungen vorgenommen:
  • Einführung des Unterdruckprüfverfahrens mit Luft E 3,
  • ergänzende Hinweise zu Relativdrucksensoren für das Präzisionsdruck-Messverfahren C 3,
  • Präzisierung des Prüfdruckes für das Sichtverfahren mit Luft A 3 und
  • Wegfall der Verpflichtung zur Durchführung des Ablasstests beim Messverfahren C 3.
Ausgabe 7/19

Neuerscheinung: G 469

Kategorie:
Autor: Redaktion

Das DVGW-Arbeitsblatt G 469 wurde in Zusammenarbeit der Technischen Komitees „Gasverteilung“ und „Gastransportleitungen“ überarbeitet. In diesem Arbeitsblatt, wie auch schon in den Vorgängerversionen, sind aktualisiert die für Leitungen und Anlagen der Gasversorgung anwendbaren Druckprüfverfahren zusammengestellt und im Ablauf beschrieben. Nach der Fertigstellung einer Leitung oder Anlage muss nachgewiesen werden, dass diese für den Betrieb mit dem vorgesehenen maximal zulässigen Betriebs- bzw. Auslegungsdruck geeignet ist. Fehlt der Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Druckprüfung, so kann die Leitung bzw. Anlage nicht in Betrieb genommen werden. Welche der in diesem Arbeitsblatt beschriebenen Druckprüfverfahren zur Anwendung kommen und wer zur Abnahme der Druckprüfung berechtigt ist, wird in den Technischen Regeln des DVGW für die Errichtung und den Betrieb von Leitungen und Anlagen der Gasinfrastruktur unter Verweis auf das DVGW-Arbeitsblatt G 469 festgelegt.
Mit dieser Überarbeitung des DVGW-Arbeitsblattes G 469 wird die Fassung vom Juni 2010 auf den aktuellen technischen Stand gebracht, auch unter Berücksichtigung der funktionalen Anforderungen der DIN EN 12327 „Gasinfrastruktur – Druckprüfung, In- und Außerbetriebnahme – Funktionale Anforderungen“. Bei dem Prüfmedium Luft wird nicht mehr hinsichtlich der Verfahrensarten Druckmessverfahren und Druckdifferenzmessverfahren unterschieden, sondern nach der Verfahrensqualität. Bei den nun als Präzisionsdruckmessverfahren mit Luft beschriebenen Prüfverfahren wurden die Rahmenbedingungen für den Einsatz von mechanischem und elektronischemn Druck und Temperaturmessgeräten präzisiert.
Gegenüber dem DVGW-Arbeitsblatt G 469, Ausgabe Juni 2010, wurden u. a. folgende Änderungen vorgenommen:

  • Einführung des Unterdruckprüfverfahrens mit Luft E 3,
  • ergänzende Hinweise zu Relativdrucksensoren für das Präzisionsdruck-Messverfahren C 3,
  • Präzisierung des Prüfdruckes für das Sichtverfahren mit Luft A 3 und
  • Wegfall der Verpflichtung zur Durchführung des Ablasstests beim Messverfahren C 3.

Ausgabe 7/19

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