So signalisierten die zugeschalteten Netzbetreiber, dass auch bei der Vergabe und Baustellenabnahme aktuell kaum Einschnitte zu verzeichnen seien. Die Planer arbeiteten im Home-Office weiter an Ausschreibungen. Sorgen bereitet den ausführenden Unternehmen die Unsicherheit, die sich direkt auf die Zahlungsmoral auswirkt: “Wichtig ist, dass Auftraggeber erkennen, dass die Liquidität gesichert werden muss”, so ein Teilnehmer.
Erlass des BMI zur Fortführung von Baumaßnahmen
In einem Schreiben hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dargelegt, unter welchen Bedingungen Baumaßnahmen weitergeführt werden sollen. Sie sollen “erst eingestellt werden, wenn behördliche Maßnahmen dazu zwingen (z. B. Betretensverbote) oder aufgrund behördlicher Maßnahmen ein sinnvoller Weiterbetrieb nicht möglich ist (z. B. weil überwiegende Teile der Beschäftigten des Auftragnehmers unter Quarantäne gestellt worden sind).” Höhere Gewalt vertragsrechtlich als Bauablaufstörung anzuführen, könne auch in der Corona-Pademie “nicht pauschal angenommen werden”.
Hierfür gelten strenge Voraussetzungen. “Die unverzügliche Prüfung und Begleichung von Rechnungen hat in der jetzigen Situation einen besonders hohen Stellenwert” – mit dieser Aussage setzt das BMI ein wichtiges Signal auch in Bezug auf die Liquidität. Verwiesen wird auch die Möglichkeit, gegen Bürgschaftsleistung des Auftragnehmers Vorauszahlungen zu leisten (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B). Ob dies zur Fortführung der Baumaßnahme sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Falls Vorauszahlungen geleistet werden, sind Zinsen dafür nicht zu fordern (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/B).
Vergaberichtlinien wurden kurzfristig gelockert
Im Rundschreiben vom 19.03.2020 informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) über Möglichkeiten, wie während der Coronakrise abweichend von den Regelverfahren schnell und effizient beschafft werden kann. Außerdem gibt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit einem Erlass vom 26.02.2020 Hinweise zur Auslegung der Bestimmungen der VOB/A 2019 für die Vergabe von Bauleistungen.
Ausführungsfristen können verlängert werden
Verzögert sich eine beauftragte Leistung des Auftragnehmers, sind Ausführungsfristen von Bau- Liefer- oder Dienstleistungsverträge angemessen zu verlängern. Darauf weist Dr. Daniel Soundry, LL.M in einem Beitrag des “Vergabeblogs” hin. Kann ein Auftragnehmer nicht fristgerecht liefern, darf er also eine Verlängerung der Ausführungsfristen verlangen, so der Fachanwalt.
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