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Diese Technische Regel gilt für die Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb sowie für Stilllegung und Entsorgung von Gas-Messanlagen für einen Auslegungsdruck bis einschließlich 100 bar in Gastransport- und Verteilungssystemen, sowie für Anlagen zur Versorgung des Gewerbes und der Industrie mit Prozessgas. Das Arbeitsblatt gilt für alle geeicht betriebenen Gas-Messanlagen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr sowie Anlagen, bei denen die Messung im öffentlichen Interesse liegt. Das sind Messanlagen, die mit Gasen nach den DVGW-Arbeitsblättern G 260 mit Ausnahme von Flüssiggas (3. Gasfamilie) und G 262 betrieben werden. Dieses DVGW-Arbeitsblatt ist eine detailliertere Technische Regel im Sinne des Anwendungsbereiches von DIN EN 1776. Im Fall von Erdgasen mit Wasserstoffanteilen sind metrologisch insbesondere die Technische Richtlinie der PTB, TR-G 19, und das DVGW-Arbeitsblatt G 486 zu beachten. Für die Unterbringung und das Sicherheitskonzept für Gas-Messanlagen und Gas-Messanlagen in Gas-Druckregelanlagen ist das DVGW-Arbeitsblatt G 491 zu beachten. In Verbindung mit Netzanschlüssen im Geltungsbereich des DVGW-Arbeitsblattes G 459-1 bzw. in Verbindung mit Gas-Druckregelungen im Geltungsbereich des DVGW-Arbeitsblattes G 459-2 ist das jeweilige Arbeitsblatt zu beachten. Dies gilt für stationäre und mobile Anlagen. Die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes G 600 (TRGI) sind in dessen Anwendungsbereich zu berücksichtigen. Für Gas-Messanlagen mit einem Auslegungsdruck von mehr als 100 bar ist diese Technische Regel sinngemäß anzuwenden. Es kann auch sinngemäß auf Messanlagen, die dem Emissionshandel unterliegen, und sonstige Gas-Messanlagen angewendet werden. Dieses DVGW-Arbeitsblatt gilt nicht für Gas-Messanlagen, die vor der Veröffentlichung dieses Arbeitsblattes in Betrieb genommen worden sind. Werden für den Betrieb durch Erkenntnisse und Änderung der technischen Regelwerke bezüglich Metrologie, Konstruktion und Prozess neue Anforderungen oder Sicherheitsrisiken erkannt, sind vom Betreiber die Anforderungen und das Risiko zu bewerten und es sind ggf. Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik zu ergreifen. Ausgabe 7/20 Einspruchsfrist: 09.11.2020

Neuerscheinung: G 492 Entwurf

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Thema:
Autor: Redaktion

Diese Technische Regel gilt für die Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb sowie für Stilllegung und Entsorgung von Gas-Messanlagen für einen Auslegungsdruck bis einschließlich 100 bar in Gastransport- und Verteilungssystemen, sowie für Anlagen zur Versorgung des Gewerbes und der Industrie mit Prozessgas.
Das Arbeitsblatt gilt für alle geeicht betriebenen Gas-Messanlagen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr sowie Anlagen, bei denen die Messung im öffentlichen Interesse liegt. Das sind Messanlagen, die mit Gasen nach den DVGW-Arbeitsblättern G 260 mit Ausnahme von Flüssiggas (3. Gasfamilie) und G 262 betrieben werden.
Dieses DVGW-Arbeitsblatt ist eine detailliertere Technische Regel im Sinne des Anwendungsbereiches von DIN EN 1776. Im Fall von Erdgasen mit Wasserstoffanteilen sind metrologisch insbesondere die Technische Richtlinie der PTB, TR-G 19, und das DVGW-Arbeitsblatt G 486 zu beachten.
Für die Unterbringung und das Sicherheitskonzept für Gas-Messanlagen und Gas-Messanlagen in Gas-Druckregelanlagen ist das DVGW-Arbeitsblatt G 491 zu beachten. In Verbindung mit Netzanschlüssen im Geltungsbereich des DVGW-Arbeitsblattes G 459-1 bzw. in Verbindung mit Gas-Druckregelungen im Geltungsbereich des DVGW-Arbeitsblattes G 459-2 ist das jeweilige Arbeitsblatt zu beachten. Dies gilt für stationäre und mobile Anlagen. Die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes G 600 (TRGI) sind in dessen Anwendungsbereich zu berücksichtigen.
Für Gas-Messanlagen mit einem Auslegungsdruck von mehr als 100 bar ist diese Technische Regel sinngemäß anzuwenden. Es kann auch sinngemäß auf Messanlagen, die dem Emissionshandel unterliegen, und sonstige Gas-Messanlagen angewendet werden.
Dieses DVGW-Arbeitsblatt gilt nicht für Gas-Messanlagen, die vor der Veröffentlichung dieses Arbeitsblattes in Betrieb genommen worden sind. Werden für den Betrieb durch Erkenntnisse und Änderung der technischen Regelwerke bezüglich Metrologie, Konstruktion und Prozess neue Anforderungen oder Sicherheitsrisiken erkannt, sind vom Betreiber die Anforderungen und das Risiko zu bewerten und es sind ggf. Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik zu ergreifen.
Ausgabe 7/20

Einspruchsfrist: 09.11.2020

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