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Aufruf zur Stellungnahme: G 469 Entwurf

"Druckprüfverfahren Gastransport/Gasverteilung"

von | 20.06.18

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Das Arbeitsblatt G 469 wurde in Zusammenarbeit der Technischen Komitees „Gasverteilung“ und „Gastransportleitungen“ überarbeitet. Wie auch schon in den Vorgängerversionen, sind in diesem Arbeitsblatt aktualisiert die für Leitungen und Anlagen der Gasversorgung anwendbaren Druckprüfverfahren zusammengestellt und im Ablauf beschrieben. Nach der Fertigstellung einer Leitung oder Anlage muss nachgewiesen werden, dass diese für den Betrieb mit dem vorgesehenen zulässigen Betriebsdruck geeignet ist. Fehlt der Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Druckprüfung, kann die Leitung bzw. Anlage nicht in Betrieb genommen werden. Welche der in diesem Arbeitsblatt beschriebenen Druckprüfverfahren zur Anwendung kommen und wer zur Abnahme der Druckprüfung berechtigt ist, wird in den Technischen Regeln des DVGW für die Errichtung und den Betrieb von Leitungen und Anlagen der Gasversorgung unter Verweis auf dieses Arbeitsblatt festgelegt. Mit dieser Überarbeitung des Arbeitsblattes G 469 wird die Fassung vom Juni 2010 auf den aktuellen technischen Stand gebracht, auch unter Berücksichtigung der funktionalen Anforderungen der DIN EN 12327. Bei dem Prüfmedium Luft wird nicht mehr hinsichtlich der Verfahrensarten Druckmessverfahren und Druckdifferenzmessverfahren unterschieden, sondern nach der Verfahrensqualität. Bei den nun als Präzisionsdruckmessverfahren mit Luft beschriebenen Prüfverfahren wurden die Rahmenbedingungen für den Einsatz von mechanischen und elektronischen Druck- und Temperaturmessgeräten präzisiert. Gegenüber dem DVGW-Arbeitsblatt G 469, Ausgabe Juni 2010, wurden u. a. folgende Änderungen vorgenommen:
  • Einführung des Unterdruckprüfverfahrens mit Luft E 3
  • Ergänzende Hinweise zu Relativdrucksensoren für das Präzisionsdruck-Messverfahren C3
  • Präzisierung des Prüfdruckes für das Sichtverfahren mit Luft A 3
  • Wegfall der Verpflichtung zum Ablasstest bei Messverfahren C3 bei alternativen Nachweisen
  • Harmonisierung der Prüfdauer an das geometrische Prüfvolumen beim Messverfahren C3 mit und ohne Messing der Erdtemperatur
Einspruchsfrist: 31.07.2018

Das Arbeitsblatt G 469 wurde in Zusammenarbeit der Technischen Komitees „Gasverteilung“ und „Gastransportleitungen“ überarbeitet. Wie auch schon in den Vorgängerversionen, sind in diesem Arbeitsblatt aktualisiert die für Leitungen und Anlagen der Gasversorgung anwendbaren Druckprüfverfahren zusammengestellt und im Ablauf beschrieben. Nach der Fertigstellung einer Leitung oder Anlage muss nachgewiesen werden, dass diese für den Betrieb mit dem vorgesehenen zulässigen Betriebsdruck geeignet ist. Fehlt der Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Druckprüfung, kann die Leitung bzw. Anlage nicht in Betrieb genommen werden.
Welche der in diesem Arbeitsblatt beschriebenen Druckprüfverfahren zur Anwendung kommen und wer zur Abnahme der Druckprüfung berechtigt ist, wird in den Technischen Regeln des DVGW für die Errichtung und den Betrieb von Leitungen und Anlagen der Gasversorgung unter Verweis auf dieses Arbeitsblatt festgelegt.
Mit dieser Überarbeitung des Arbeitsblattes G 469 wird die Fassung vom Juni 2010 auf den aktuellen technischen Stand gebracht, auch unter Berücksichtigung der funktionalen Anforderungen der DIN EN 12327.
Bei dem Prüfmedium Luft wird nicht mehr hinsichtlich der Verfahrensarten Druckmessverfahren und Druckdifferenzmessverfahren unterschieden, sondern nach der Verfahrensqualität. Bei den nun als Präzisionsdruckmessverfahren mit Luft beschriebenen Prüfverfahren wurden die Rahmenbedingungen für den Einsatz von mechanischen und elektronischen Druck- und Temperaturmessgeräten präzisiert.
Gegenüber dem DVGW-Arbeitsblatt G 469, Ausgabe Juni 2010, wurden u. a. folgende Änderungen vorgenommen:

  • Einführung des Unterdruckprüfverfahrens mit Luft E 3
  • Ergänzende Hinweise zu Relativdrucksensoren für das Präzisionsdruck-Messverfahren C3
  • Präzisierung des Prüfdruckes für das Sichtverfahren mit Luft A 3
  • Wegfall der Verpflichtung zum Ablasstest bei Messverfahren C3 bei alternativen Nachweisen
  • Harmonisierung der Prüfdauer an das geometrische Prüfvolumen beim Messverfahren C3 mit und ohne Messing der Erdtemperatur

Einspruchsfrist: 31.07.2018

Bildquelle, falls nicht im Bild oben angegeben:

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