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Diese technische Regel (AGFW-Arbeitsblatt, DVGW-Arbeitsblatt, VDE-Anwendungsregel) gilt für Bauunternehmen im Leitungstiefbau in Bezug auf die Sparten Fernwärme, Gas, Strom, Telekommunikation und Trinkwasser, sie enthält formale, personelle und sachliche Mindestanforderungen sowie optionale Kriterien. Für den Bau der Leitung selbst und diesbezügliche Aspekte gelten die dafür einschlägigen technischen Regeln. Der Begriff Mindestanforderungen bedeutet hier, dass sich aus technischen Regeln und Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen ergeben können bzw. dass der Auftraggeber, insbesondere aufgrund besonderer Merkmale, Schutzbedürfnisse und sonstiger Randbedingungen, weitergehende Anforderungen stellen kann. Die optionalen Kriterien sind insofern, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, als Hinweise für den Auftraggeber zu betrachten, der die Notwendigkeit weitergehender Anforderungen prüfen muss. Sofern ein Bauunternehmen mehrere Organisationseinheiten hat, gilt diese technische Regel für die Organisationseinheiten, die mit Leitungstiefbau befasst sind, insbesondere gilt diese technische Regel in Gänze für eigenständige Niederlassungen. Eigenständigkeit ist anzunehmen, wenn die Niederlassung den tatsächlichen Betriebsablauf maßgeblich selbst bestimmt bzw. wenn der Hauptbetrieb die Beaufsichtigung der Mitarbeiter und Baustellen nicht im gesamten erforderlichen Umfang leisten kann. Ausgabe 5/15, EUR 19,23 für DVGW-Mitglieder, EUR 25,63 für Nicht-Mitglieder

Neuerscheinung: DVGW-Arbeitsblatt GW 381

Kategorie:
Thema:
Autor: Redaktion

Diese technische Regel (AGFW-Arbeitsblatt, DVGW-Arbeitsblatt, VDE-Anwendungsregel) gilt für Bauunternehmen im Leitungstiefbau in Bezug auf die Sparten Fernwärme, Gas, Strom, Telekommunikation und Trinkwasser, sie enthält formale, personelle und sachliche Mindestanforderungen sowie optionale Kriterien. Für den Bau der Leitung selbst und diesbezügliche Aspekte gelten die dafür einschlägigen technischen Regeln. Der Begriff Mindestanforderungen bedeutet hier, dass sich aus technischen Regeln und Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen ergeben können bzw. dass der Auftraggeber, insbesondere aufgrund besonderer Merkmale, Schutzbedürfnisse und sonstiger Randbedingungen, weitergehende Anforderungen stellen kann.
Die optionalen Kriterien sind insofern, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, als Hinweise für den Auftraggeber zu betrachten, der die Notwendigkeit weitergehender Anforderungen prüfen muss. Sofern ein Bauunternehmen mehrere Organisationseinheiten hat, gilt diese technische Regel für die Organisationseinheiten, die mit Leitungstiefbau befasst sind, insbesondere gilt diese technische Regel in Gänze für eigenständige Niederlassungen. Eigenständigkeit ist anzunehmen, wenn die Niederlassung den tatsächlichen Betriebsablauf maßgeblich selbst bestimmt bzw. wenn der Hauptbetrieb die Beaufsichtigung der Mitarbeiter und Baustellen nicht im gesamten erforderlichen Umfang leisten kann.
Ausgabe 5/15, EUR 19,23 für DVGW-Mitglieder, EUR 25,63 für Nicht-Mitglieder

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