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Da das Beiblatt und die resultierende Umstellung der Datenerhebung gerade einmal drei Jahre alt ist, erscheint eine Änderung zum jetzigen Zeitpunkt überraschend. Doch die Notwendigkeit erscheint seit Herausgabe des DVGW-Arbeitsblatts W 400-3-B1 „Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWV); Teil 3: Betrieb und Instandhaltung; Beiblatt 1: Inspektion und Wartung von Ortsnetzen“ unstrittig: Die bisherige Datenerhebung bietet keine geeignete Grundlage, um für Armaturen einen zustandsorientierten Turnus der Inspektion und Wartung festzulegen. Der erst durch einen Einspruch zum zweiten Entwurf von W 400-3-B1 aufgedeckte Fehler der bisherigen Datenauswertung liegt darin, dass einerseits die Gesamtzahl der Armaturen, andererseits aber nur die Zahl der schadhaften Armaturen aus der Teilmenge der jährlich inspizierten/gewarteten Armaturen erhoben wurde, so dass der Quotient aus beiden Zahlen keine sinnvolle Deutung erlaubt (siehe „Zur Schadensrate von Armaturen in der Wasserverteilung“, Henning Schonlau, Dietmar Hölting, energie | wasser-praxis 1/2018). Demzufolge wird vorgeschlagen, die Erhebung von Bauteilen im Abschnitt 4.2 von W 402-B1 zukünftig wie folgt zu differenzieren:
  • der Bestand (Anzahl am Jahresende) der Absperrarmaturen
  • der Anteil (Anzahl im Jahr) der nach W 400-3-B1 inspizierten Absperrarmaturen
  • der Bestand (Anzahl am Jahresende) der Hydranten
  • der Anteil (Anzahl im Jahr) der nach W 400-3-B1 inspizierten Hydranten
Entsprechend wird vorgeschlagen, die Erhebung von Schäden an Bauteilen im Abschnitt 4.3 von W 402-B1 zukünftig wie folgt anzupassen:
  • der Anteil (Anzahl im Jahr) der infolge von 4.2 entdeckten, schadhaften Absperrarmaturen
  • der Anteil (Anzahl im Jahr) der infolge von 4.2 entdeckten, schadhaften Hydranten
Zudem fordert W 400-3-B1 für Absperrarmaturen in Anschlussleitungen nur eine eingeschränkte Inspektion und Wartung, so dass eine unternehmensübergreifende Erhebung für diese Armaturen nicht sinnvoll erscheint. Deswegen wird abschließend vorgeschlagen, unterirdische Armaturen in Anschlussleitungen (einschließlich Anbohrarmaturen) im Abschnitt 3.2 von W 402-B1 entfallen zu lassen. Die DVGW-Geschäftsordnung GW 100 sieht für die Überarbeitung eines Arbeitsblattes in der Regel vor, dass diese zunächst angekündigt wird und dabei ein Aufruf zur Mitarbeit an die Fachöffentlichkeit mit einer Frist für Rückmeldungen erfolgt, dann die Überarbeitung in einem Projektkreis mit den interessierten Fachleuten vorgenommen sowie das Ergebnis durch die Entscheidungsgremien zur Entwurfsveröffentlichung freigeben wird und zuletzt die Entwurfsveröffentlichung mit einer Frist für Stellungnahmen erfolgt. Nur für redaktionelle Fehler (Schreib- oder Druckfehler) sieht GW 100 vor, dass diese in Form von Korrekturblättern ohne Beteiligungsverfahren berichtigt werden. Die oben vorgeschlagenen Änderungen von W 402-B1 gehen über eine Berichtigung rein redaktioneller Fehler hinaus, erscheinen aber im Sinne der Konsistenz und Widerspruchsfreiheit des Regelwerks zwingend und unstrittig. So passierten sie die schriftliche Umfrage im zuständigen DVGW-Fachgremium ohne Einwand. In diesem Fachgremium besteht keine Absicht zur weitergehenden Überarbeitung von W 402. Aus Sicht des Fachgremiums ist also keine gesonderte Diskussion der Vorschläge bzw. Einrichtung eines Projektkreises erforderlich. Vor diesem Hintergrund hat sich die DVGW-Hauptgeschäftsstelle entschieden, die Ankündigung der Überarbeitung und die Entwurfsveröffentlichung in einem Zug vorzunehmen. Interessenten, die zu den oben vorgeschlagenen Änderungen von W 402-B1 Stellung beziehen möchten, senden Ihre Stellungnahme bitte bis 29. Juni 2018 an Klaus Büschel an bueschel@dvgw.de. Einspruchsfrist: 29. Juni 2018

Aufruf zur Mitarbeit: Entwurf W 402-B1

Kategorie:
Themen: |
Autor: Redaktion

Da das Beiblatt und die resultierende Umstellung der Datenerhebung gerade einmal drei Jahre alt ist, erscheint eine Änderung zum jetzigen Zeitpunkt überraschend. Doch die Notwendigkeit erscheint seit Herausgabe des DVGW-Arbeitsblatts W 400-3-B1 „Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWV); Teil 3: Betrieb und Instandhaltung; Beiblatt 1: Inspektion und Wartung von Ortsnetzen“ unstrittig: Die bisherige Datenerhebung bietet keine geeignete Grundlage, um für Armaturen einen zustandsorientierten Turnus der Inspektion und Wartung festzulegen. Der erst durch einen Einspruch zum zweiten Entwurf von W 400-3-B1 aufgedeckte Fehler der bisherigen Datenauswertung liegt darin, dass einerseits die Gesamtzahl der Armaturen, andererseits aber nur die Zahl der schadhaften Armaturen aus der Teilmenge der jährlich inspizierten/gewarteten Armaturen erhoben wurde, so dass der Quotient aus beiden Zahlen keine sinnvolle Deutung erlaubt (siehe „Zur Schadensrate von Armaturen in der Wasserverteilung“, Henning Schonlau, Dietmar Hölting, energie | wasser-praxis 1/2018). Demzufolge wird vorgeschlagen, die Erhebung von Bauteilen im Abschnitt 4.2 von W 402-B1 zukünftig wie folgt zu differenzieren:

  • der Bestand (Anzahl am Jahresende) der Absperrarmaturen
  • der Anteil (Anzahl im Jahr) der nach W 400-3-B1 inspizierten Absperrarmaturen
  • der Bestand (Anzahl am Jahresende) der Hydranten
  • der Anteil (Anzahl im Jahr) der nach W 400-3-B1 inspizierten Hydranten

Entsprechend wird vorgeschlagen, die Erhebung von Schäden an Bauteilen im Abschnitt 4.3 von W 402-B1 zukünftig wie folgt anzupassen:

  • der Anteil (Anzahl im Jahr) der infolge von 4.2 entdeckten, schadhaften Absperrarmaturen
  • der Anteil (Anzahl im Jahr) der infolge von 4.2 entdeckten, schadhaften Hydranten

Zudem fordert W 400-3-B1 für Absperrarmaturen in Anschlussleitungen nur eine eingeschränkte Inspektion und Wartung, so dass eine unternehmensübergreifende Erhebung für diese Armaturen nicht sinnvoll erscheint.
Deswegen wird abschließend vorgeschlagen, unterirdische Armaturen in Anschlussleitungen (einschließlich Anbohrarmaturen) im Abschnitt 3.2 von W 402-B1 entfallen zu lassen. Die DVGW-Geschäftsordnung GW 100 sieht für die Überarbeitung eines Arbeitsblattes in der Regel vor, dass diese zunächst angekündigt wird und dabei ein Aufruf zur Mitarbeit an die Fachöffentlichkeit mit einer Frist für Rückmeldungen erfolgt, dann die Überarbeitung in einem Projektkreis mit den interessierten Fachleuten vorgenommen sowie das Ergebnis durch die Entscheidungsgremien zur Entwurfsveröffentlichung freigeben wird und zuletzt die Entwurfsveröffentlichung mit einer Frist für Stellungnahmen erfolgt.
Nur für redaktionelle Fehler (Schreib- oder Druckfehler) sieht GW 100 vor, dass diese in Form von Korrekturblättern ohne Beteiligungsverfahren berichtigt werden. Die oben vorgeschlagenen Änderungen von W 402-B1 gehen über eine Berichtigung rein redaktioneller Fehler hinaus, erscheinen aber im Sinne der Konsistenz und Widerspruchsfreiheit des Regelwerks zwingend und unstrittig. So passierten sie die schriftliche Umfrage im zuständigen DVGW-Fachgremium ohne Einwand. In diesem Fachgremium besteht keine Absicht zur weitergehenden Überarbeitung von W 402. Aus Sicht des Fachgremiums ist also keine gesonderte Diskussion der Vorschläge bzw. Einrichtung eines Projektkreises erforderlich. Vor diesem Hintergrund hat sich die DVGW-Hauptgeschäftsstelle entschieden, die Ankündigung der Überarbeitung und die Entwurfsveröffentlichung in einem Zug vorzunehmen.
Interessenten, die zu den oben vorgeschlagenen Änderungen von W 402-B1 Stellung beziehen möchten, senden Ihre Stellungnahme bitte bis 29. Juni 2018 an Klaus Büschel an bueschel@dvgw.de.
Einspruchsfrist: 29. Juni 2018

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