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Thorsten Glauber, bayerischer Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz

Ministerium lenkt ein: Bayern erlaubt grabenlose Verfahren in Asbestzementrohren

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Autor: Kathrin Mundt

Die Arbeit des RSV sowie die Hinweise vieler engagierter Kommunen trägt Früchte: Das zuständige Ministerium in München hat nun wesentliche Änderungen in Bezug auf den Umgang mit Asbestzementleitungen angekündigt.

Die Nachricht traf am 24. April ein. Absender: Das bayerische Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. “Nach derzeitiger Rechtslage ist der Einsatz von Inliner-Verfahren unter folgenden Voraussetzungen als zulässige Instandhaltung (im Sinne der Gefahrstoffverordnung) für vorhandene erdverlegte AZ-Rohre an Ort und Stelle zur zulässigen Weiterverwendung als Rohr anzusehen”, lautet die unter “Zusammenfassung” aufgeführte Information. Es folgen Einschränkungen, die etwa einen “großflächigen dauerhaften Verbund des Inliners mit dem AZ-Rohr” ausschließen und die Berücksichtigung der Vorgaben aus der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der TRGS 519 verlangen. Unter den Inliner-Verfahren fasst das Ministerium sowohl eingezogene Liner (z. B. vor Ort härtendes Schlauchlining) als auch das Berstlining zusammen.

Infoblatt wird überarbeitet

Hintergrund des Schreibens ist ein Fachgespräch im Ministerium, an dem sich der RSV mit einer ausführlichen Stellungnahme beteiligt hat. Laut Ministerium soll das so genannte Infoblatt entsprechend geändert werden, auf dessen Basis die Gewerbeaufsichten im Freistaat seit mehr als zwei Jahren Sanierungen verboten haben. Vertreter von Kommunen und Rechtsexperten hatten sich in der Vergangenheit immer wieder kritisch dazu geäußert.

Aus Sicht von Reinhild Haacker, Geschäftsführerin des RSV, ist damit eine wichtige Hürde genommen, auch für die Beantragung von emissionsarmen Verfahren zur Rohrleitungssanierung, an der der Verband arbeitet. “Wichtig ist, dass das Ministerium von seiner Haltung abrückt, bei der grabenlosen Sanierung handle es sich grundsätzlich um einen Verstoß gegen die Vorgaben der REACH-Verordnung. Die bisherige Regelung hat nicht nur für Verunsicherung gesorgt, sondern auch zu einem Stillstand bei der Inspektion von Leitungen geführt. Kommunen, Wasserversorger und Abwassernetzbetreiber in Bayern – aber auch in anderen Bundesländern – haben lange darauf gewartet und dürften nun wieder Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten planen können”.

Inliner als “Maßnahme zur Vorbeugung”

Nicht nur die Sanierung schadhafter AZ-Leitungen ist gemäß dieser neuen Einschätzung möglich, sondern auch die Passivierung im Sinne der RSV-Forderung: Im Schreiben heißt es: “Der Inliner behebt Schwachstellen im Sinne der Wiederherstellung der Soll-Funktion und beugt zukünftigen Instandhaltungsarbeiten am AZ-Rohr selbst vor. Der Inliner behindert oder erschwert auch nicht eine zukünftige Entsorgung und Trennung der asbesthaltigen Abfälle. Die asbesthaltige Abfallmenge wird, wie auch die diesbezügliche Abfallbehandlung und die damit einhergehende potenzielle Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen, auf das unvermeidliche Maß beschränkt.”

Im Schreiben werden frühere Aussagen aus dem Ministerium revidiert, bei Sanierungsverfahren werde gegen das Überdeckungsverbot bei Asbestsanierungen verstoßen. Im Sinne der REACH-Verordnung werde außerdem kein neues asbesthaltiges Produkt hergestellt. “Vielmehr bleiben hier Statik und die grundsätzliche Funktionseigenschaft „(Abwasser/Wasser)-Rohr“ des AZ-Rohrs erhalten. Der nicht mehr bestehende unmittelbare Kontakt zum zu transportierenden Medium (Abwasser/Wasser) führt nicht dazu, dass die Nutzungsdauer des AZ-Rohres als abgelaufen anzusehen ist.”

Bereits kurz nach dem Fachgespräch im Oktober vergangenen Jahres hatte sich die Abkehr von der bisherigen strikten Haltung des Staatsministeriums abgezeichnet. Umweltminister Thorsten Glauber (Freie Wähler, Bild) hatte die Problematik erkannt und den Verbleib der Rohre im Boden als “risikoärmsten Ansatz” bezeichnet.

(Quelle: RSV)

 

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