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Neuerscheinung W 406 Entwurf

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Autor: Redaktion

Das Arbeitsblatt W 406 “Wasserzählermanagement” wurde vom DIN-DVGW-Gemeinschaftsarbeitsausschuss NA 119-07-08 AA „Wassermessung“ unter Mitwirkung von Eichbehörden und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erarbeitet. Es dient als Grundlage für Auswahl, Bemessung, Einbau und Betrieb aller Arten von Wasserzählern zur Messung von kaltem und erwärmtem Trinkwasser, insbesondere für Wohngebäude und vergleichbare Objekte.
Für die Wasserzählergröße Q3 = 4 m3/h wird die bisherige Einsatzgrenze bei 30 Wohneinheiten beibehalten. In Verbindung mit den Einsatzgrenzen der Wasserzählergrößen Q3 = 10 m3/h bzw. Q3 = 16 m3/h bei 200 Wohneinheiten bzw. 600 Wohneinheiten entspricht Tabelle 1 dieses Arbeitsblattes den Ergebnissen der DVGW-Forschungsprojekte 02-WT 956 „Ermittlung des Wasserbedarfs als Planungsgrundlage zur Bemessung von Wasserversorgungsanlagen“ und W 201510 „Aktualisierung der Verbrauchsganglinien für Haushalte, Kleingewerbe und öffentliche Gebäude sowie Entwicklung eines Modells zur Simulation des Wasserbedarfs“, den Festlegungen der Vorgängerausgabe DVGW-Arbeitsblatt W 406:2012-01 und den Durchschnittswerten 2,5 Einwohner pro Wohneinheit mit einem durchschnittlichen Wasserverbrauch von 127 Liter pro Einwohner und Tag.
Das Arbeitsblatt enthält neue Anforderungen sowie Prüf- und Bewertungskriterien für die Auswahl, Bestellung und hygienisch sichere Verwendung von Wasserzählern.
Die Belieferung von Kunden mit Trinkwasser durch Wasserversorgungsunternehmen wird im Regelfall dem geschäftlichen Verkehr, d. h. dem Handel mit messbaren Gütern und Dienstleistungen, zugerechnet (zur Abgrenzung des geschäftlichen Verkehrs siehe Anhang A sowie Mess- und Eichgesetz). Dabei kommen Wasserzähler zum Einsatz, die eine Konformitätskennzeichnung (CE/M) oder Eichung aufweisen. Ihre richtige Funktion setzt die bestimmungsgemäße Verwendung voraus.
Bei Einhaltung der in diesem Arbeitsblatt aufgeführten Bemessungsgrundlagen und Auswahlkriterien darf davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen hinsichtlich Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Wasserzählern gemäß § 23 Abs. 1 und 2 Mess- und Eichverordnung (MessEV) erfüllt werden sowie die Messrichtigkeit im Sinne des § 3 Nr. 16 Mess- und Eichgesetz (MessEG) gewährleistet ist.
Entwurf 10/20
Einspruchsfrist: 15.01.2021

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