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Aufruf zur Stellungnahme: Entwurf Arbeitsblatt DWA-A 780

"Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS): Oberirdische Rohrleitungen: Teil 1: Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen, Teil 2: Rohrleitungen aus polymeren Werkstoffen"

von | 20.04.16

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Die DWA hat die Entwürfe von Teil 1: „Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen“ und Teil 2: „Rohrleitungen aus polymeren Werkstoffen“ des Arbeitsblattes DWA-A 780 „Technische Regel wassergefährdender Stoffe –Oberirdische Rohrleitungen“ vorgelegt und zur Diskussion gestellt. Die künftige bundesweit gültige Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) verlangt in § 21 Abs. 1, dass oberirdische Rohrleitungen zur Fortleitung wassergefährdender flüssiger Stoffe mit Rückhalteeinrichtungen auszurüsten sind, die so bemessen sein müssen, dass sie das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsmaßnahmen austretende Flüssigkeitsvolumen aufnehmen können. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 AwSV können die Anforderungen an Rückhalteeinrichtungen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass ein vergleichbares Sicherheitsniveau erreicht wird. Für Rohrleitungen, die Flüssigkeiten der WGK 1 fortleiten, kann ohne Durchführung einer Gefährdungsabschätzung auf Rückhalteeinrichtungen verzichtet werden, wenn die Flächen, über die die Rohrleitungen führen, aufgrund ihrer Empfindlichkeit und Nutzung keines besonderen Schutzes bedürfen. Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA, vormals ATV-DVWK) hat im Dezember 2001 die erste Fassung des Arbeitsblatts ATV-DVWK-A 780 „Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS): Oberirdische Rohrleitungen – Teil 1: Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen“ und „Teil 2: Rohrleitungen aus polymeren Werkstoffen“ herausgegeben. Die TRwS 780 hatte damals wie heute zur Aufgabe, technische und organisatorische Maßnahmen für oberirdische Rohrleitungen zu konkretisieren, unter deren Einhaltung ein Verzicht auf Rückhalteeinrichtungen möglich ist. Der Entwurf des Arbeitsblatts DWA-A 780 (TRwS 780), Teil 1 und 2 (April 2016) ist auf die Anforderungen der künftigen AwSV abgestimmt. Neben einer Anpassung an die aktuelle Rechtslage, ist TRwS 780 im Hinblick auf neue technische Entwicklungen und praktische Erfahrungen überarbeitet worden. Zudem wurden Festlegungen zu bestehenden Rohrleitungen ergänzt. Für Rohrleitungen, die im Rahmen dieser Technischen Regel behandelt werden und die die Festlegungen dieser Technischen Regel erfüllen, ist die Gefährdungsabschätzung geführt und ein den Rückhalteeinrichtungen vergleichbares Sicherheitsniveau nachgewiesen. Damit kann bei Einhaltung dieser TRwS auf Rückhalteeinrichtungen unter oberirdischen Rohrleitungen ganz oder teilweise verzichtet werden. TRwS 780, Teil 1 gilt für Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen; TRwS 780, Teil 2 gilt für Rohrleitungen aus duroplastischen Faserverbundwerkstoffen (polymere Werkstoffe). Das Arbeitsblatt wurde von der DWA-Arbeitsgruppe IG-6.1 „Oberirdische Rohrleitungen“ (Sprecher: Dipl.-Ing. Frank Oswald) im DWA-Fachausschuss IG-6 „Wassergefährdende Stoffe“ (Obmann: Dr.-Ing. Hermann Dinkler) erstellt. TRwS 780 richtet sich insbesondere an die Anlagenbetreiber, zuständigen Behörden, Fachbetriebe, Ingenieurbüros und Sachverständigenorganisationen, die im Bereich des Gewässerschutzes nach § 62 WHG tätig sind. Frist zur Stellungnahme: Der Entwurf des Arbeitsblatts DWA-A 780 (TRwS 780), Teil 1 und Teil 2 werden bis zum 30. Juni 2016 öffentlich zur Diskussion gestellt. Hinweise und Anregungen erbittet die DWA schriftlich, möglichst in digitaler Form, an: Dipl.-Ing. Iris Grabowski (grabowski@dwa.de)

Die DWA hat die Entwürfe von Teil 1: „Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen“ und Teil 2: „Rohrleitungen aus polymeren Werkstoffen“ des Arbeitsblattes DWA-A 780 „Technische Regel wassergefährdender Stoffe –Oberirdische Rohrleitungen“ vorgelegt und zur Diskussion gestellt.

Die künftige bundesweit gültige Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) verlangt in § 21 Abs. 1, dass oberirdische Rohrleitungen zur Fortleitung wassergefährdender flüssiger Stoffe mit Rückhalteeinrichtungen auszurüsten sind, die so bemessen sein müssen, dass sie das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsmaßnahmen austretende Flüssigkeitsvolumen aufnehmen können. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 AwSV können die Anforderungen an Rückhalteeinrichtungen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass ein vergleichbares Sicherheitsniveau erreicht wird. Für Rohrleitungen, die Flüssigkeiten der WGK 1 fortleiten, kann ohne Durchführung einer Gefährdungsabschätzung auf Rückhalteeinrichtungen verzichtet werden, wenn die Flächen, über die die Rohrleitungen führen, aufgrund ihrer Empfindlichkeit und Nutzung keines besonderen Schutzes bedürfen.

Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA, vormals ATV-DVWK) hat im Dezember 2001 die erste Fassung des Arbeitsblatts ATV-DVWK-A 780 „Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS): Oberirdische Rohrleitungen – Teil 1: Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen“ und „Teil 2: Rohrleitungen aus polymeren Werkstoffen“ herausgegeben. Die TRwS 780 hatte damals wie heute zur Aufgabe, technische und organisatorische Maßnahmen für oberirdische Rohrleitungen zu konkretisieren, unter deren Einhaltung ein Verzicht auf Rückhalteeinrichtungen möglich ist.

Der Entwurf des Arbeitsblatts DWA-A 780 (TRwS 780), Teil 1 und 2 (April 2016) ist auf die Anforderungen der künftigen AwSV abgestimmt. Neben einer Anpassung an die aktuelle Rechtslage, ist TRwS 780 im Hinblick auf neue technische Entwicklungen und praktische Erfahrungen überarbeitet worden. Zudem wurden Festlegungen zu bestehenden Rohrleitungen ergänzt.
Für Rohrleitungen, die im Rahmen dieser Technischen Regel behandelt werden und die die Festlegungen dieser Technischen Regel erfüllen, ist die Gefährdungsabschätzung geführt und ein den Rückhalteeinrichtungen vergleichbares Sicherheitsniveau nachgewiesen. Damit kann bei Einhaltung dieser TRwS auf Rückhalteeinrichtungen unter oberirdischen Rohrleitungen ganz oder teilweise verzichtet werden.

TRwS 780, Teil 1 gilt für Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen; TRwS 780, Teil 2 gilt für Rohrleitungen aus duroplastischen Faserverbundwerkstoffen (polymere Werkstoffe).

Das Arbeitsblatt wurde von der DWA-Arbeitsgruppe IG-6.1 „Oberirdische Rohrleitungen“ (Sprecher: Dipl.-Ing. Frank Oswald) im DWA-Fachausschuss IG-6 „Wassergefährdende Stoffe“ (Obmann: Dr.-Ing. Hermann Dinkler) erstellt.

TRwS 780 richtet sich insbesondere an die Anlagenbetreiber, zuständigen Behörden, Fachbetriebe, Ingenieurbüros und Sachverständigenorganisationen, die im Bereich des Gewässerschutzes nach § 62 WHG tätig sind.

Frist zur Stellungnahme: Der Entwurf des Arbeitsblatts DWA-A 780 (TRwS 780), Teil 1 und Teil 2 werden bis zum 30. Juni 2016 öffentlich zur Diskussion gestellt. Hinweise und Anregungen erbittet die DWA schriftlich, möglichst in digitaler Form, an: Dipl.-Ing. Iris Grabowski (grabowski@dwa.de)

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