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OLG Düsseldorf verhandelt über Kartellamts-Verfügung

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat heute in einer ausführlichen mündlichen Verhandlung die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamts vom 4. Juni 2012, mit der den Berliner Wasserbetrieben eine Senkung der Trinkwasserpreise für die Jahre 2012 bis 2015 aufgegeben wurde, erörtert. Im Streit um Berliner Wassertarife wird aber erst am 22. Januar 2014 entschieden.

von | 30.09.13

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Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 25.09.2013 in einer ausführlichen mündlichen Verhandlung die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamts vom 4. Juni 2012, mit der den Berliner Wasserbetrieben eine Senkung der Trinkwasserpreise für die Jahre 2012 bis 2015 aufgegeben wurde, erörtert. Ein Ergebnis ergeht aber erst am 22. Januar 2014. Die Berechnung der Trinkwasserpreise in Berlin ist durch das Berliner Betriebe-Gesetz und die Wassertarifverordnung detailliert vorgegeben und in den vergangenen Jahren dutzendfach gerichtlich überprüft worden. Es stellte sich deshalb die Frage, ob bei einer solchen öffentlich-rechtlichen Entgeltgestaltung eine parallele Kontrolle der Preise durch Kartellämter möglich ist. Dies hat der Bundesgesetzgeber in der jüngsten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausdrücklich ausgeschlossen. Auch das OLG Düsseldorf bestätigt, dass die Berliner Wassertarife durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen des Landes Berlin vorgeprägt werden. Da aber die Berliner Wasserbetriebe gegenüber den Kunden formal Preise und keine Gebühren erheben, würde die kartellrechtliche Kontrolle gelten, so die vorläufige Einschätzung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung. Das Gericht bestätigte außerdem, dass die Berliner Wasserbetriebe verglichen mit den Versorgern in Köln, Hamburg und München aufgrund der Wiedervereinigung besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Die Frage, ob die Berechnung des Kartellamts die Höhe der wieder-vereinigungsbedingten Mehrinvestitionen richtig wiedergibt, wurde ausführlich erörtert. Auch die Tatsache, dass die Berliner Wasserbetriebe wegen des viel höheren Absatzrückganges als bei den Vergleichsunternehmen in Hamburg, Köln und München benachteiligt sind, wurde besprochen. Das Gericht hat angekündigt, dass es wegen des Umfangs der zu prüfenden Fragen seine Entscheidung erst am 22. Januar 2014 verkünden kann.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 25.09.2013 in einer ausführlichen mündlichen Verhandlung die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamts vom 4. Juni 2012, mit der den Berliner Wasserbetrieben eine Senkung der Trinkwasserpreise für die Jahre 2012 bis 2015 aufgegeben wurde, erörtert. Ein Ergebnis ergeht aber erst am 22. Januar 2014.

Die Berechnung der Trinkwasserpreise in Berlin ist durch das Berliner Betriebe-Gesetz und die Wassertarifverordnung detailliert vorgegeben und in den vergangenen Jahren dutzendfach gerichtlich überprüft worden. Es stellte sich deshalb die Frage, ob bei einer solchen öffentlich-rechtlichen Entgeltgestaltung eine parallele Kontrolle der Preise durch Kartellämter möglich ist. Dies hat der Bundesgesetzgeber in der jüngsten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausdrücklich ausgeschlossen.

Auch das OLG Düsseldorf bestätigt, dass die Berliner Wassertarife durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen des Landes Berlin vorgeprägt werden. Da aber die Berliner Wasserbetriebe gegenüber den Kunden formal Preise und keine Gebühren erheben, würde die kartellrechtliche Kontrolle gelten, so die vorläufige Einschätzung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht bestätigte außerdem, dass die Berliner Wasserbetriebe verglichen mit den Versorgern in Köln, Hamburg und München aufgrund der Wiedervereinigung besonderen Belastungen ausgesetzt sind.

Die Frage, ob die Berechnung des Kartellamts die Höhe der wieder-vereinigungsbedingten Mehrinvestitionen richtig wiedergibt, wurde ausführlich erörtert. Auch die Tatsache, dass die Berliner Wasserbetriebe wegen des viel höheren Absatzrückganges als bei den Vergleichsunternehmen in Hamburg, Köln und München benachteiligt sind, wurde besprochen.

Das Gericht hat angekündigt, dass es wegen des Umfangs der zu prüfenden Fragen seine Entscheidung erst am 22. Januar 2014 verkünden kann.

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