Neu erschienen ist das DVGW-Arbeitsblatt G 100
„Qualifikationsanforderungen an Sachverständige für Energieanlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas und Wasserstoff“
Das DVGW-Arbeitsblatt G 100 dient als Grundlage für die Beurteilung der Kompetenz von Sachverständigen für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Energieanlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas und Wasserstoff.
Anlass der aktuellen Überarbeitung des Arbeitsblattes G 100 waren Änderungen im Anwendungsbereich der in Bezug genommenen Regelwerksdokumente insbesondere in den Fachgebieten “Gasrohrleitungen bis einschließlich 16 bar Auslegungsdruck” und “Passiver und kathodischer Korrosionsschutz”, wo durch die Anpassung des Regelwerkstextes Lücken im Anwendungsbereich geschlossen wurden.
Darüber hinaus wurde die Überarbeitung genutzt, um die Beziehung zur aktuellen Ausgabe der BetrSichV herzustellen und praktische Erkenntnisse und Erfahrungen aus Prüftätigkeiten und dem Anerkennungsverfahren einzubringen.
Das vorliegende DVGW-Arbeitsblatt beschreibt die Qualifikationsanforderungen an Sachverständige, die auf Grundlage des EnWG die technische Sicherheit von Energieanlagen der Gas- und Wasserstoffversorgung entsprechend den Anforderungen der GasHDrLtgV und des DVGW-Regelwerks prüfen und beurteilen.
Für Rohrleitungen und Anlagen, die in den Geltungsbereich der GasHDrLtgV fallen, sind die Aufgaben von Sachverständigen zur Überprüfung der technischen Sicherheit dort festgelegt und werden im DVGW-Regelwerk weiter detailliert. Die Sachverständigen für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen müssen von der zuständigen Behörde nach GasHDrLtgV anerkannt sein.
Für Energieanlagen, die nicht in den Geltungsbereich der GasHDrLtgV fallen, gelten die Anforderungen des DVGW-Regelwerks auf Grundlage des EnWG unmittelbar. Eine behördliche Anerkennung des Sachverständigen ist nicht erforderlich. Gleichwohl sind die im DVGW-Arbeitsblatt G 100 beschriebenen Qualifikationsanforderungen zu erfüllen und nachzuweisen. Mit diesem Nachweis wird bestätigt, dass Sachverständige für die in den einzelnen DVGW-Regelwerksdokumenten beschriebenen Prüfaufgaben und Beurteilungen qualifiziert sind.
Mit diesem DVGW-Arbeitsblatt wird gewährleistet, dass
- die gesetzlichen und technischen Rahmenbedingungen beherrscht werden,
- nur gut ausgebildete Ingenieure als Sachverständige anerkannt werden,
- die Sachverständigen einen praktischen Bezug zu ihrem Fachgebiet haben,
- sichere Kenntnisse und Erfahrungen im jeweiligen Fachgebiet vorhanden sind,
- das Fachwissen auf konkrete Sachverhalte des Fachgebietes angewendet werden kann,
- die Aufgaben, Möglichkeiten und Ermessensspielräume des Sachverständigen erkannt, genutzt und ausgefüllt werden können.
Gegenüber DVGW-Arbeitsblatt G 100:2015-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Die normativen Verweise wurden an den aktuellen Stand des DVGW-Regelwerks angepasst.
- Der Begriff der Energieanlage wurde aufgrund der vorgesehenen Erweiterung des Begriffs “Energie” um das Medium Wasserstoff im Energiewirtschaftsgesetz angepasst, um klarzustellen, dass das vorliegende Arbeitsblatt auch mit Bezug auf Wasserstoffanlagen anzuwenden ist.
- In der Beschreibung der Fachgebiete wurde der Hinweis aufgenommen, dass die Sachverständigen nach diesem DVGW-Arbeitsblatt die Qualifikationsanforderungen an die zur Prüfung befähigte Person im Sinne der BetrSichV für die Prüfungen der Explosionssicherheit der Anlagen in ihrem jeweiligen Fachgebiet erfüllen. Eine entsprechende Erläuterung hierzu wurde ins Vorwort aufgenommen.
- In den anlagentechnischen Fachgebieten wurde bei den Fachkenntnissen der Begriff “Explosionsschutz” durch “Explosionssicherheit” ersetzt, um den Bezug zum Prüfgegenstand nach BetrSichV herzustellen.
- Für das Fachgebiet “Passiver und kathodischer Korrosionsschutz” wurde der geforderte Qualifikationsgrad mit den Anforderungen der DIN EN ISO 15257 abgeglichen, die die DIN EN 15257 ersetzt hat.
- Die Referenzen in Bezug auf die Prüfung der Explosionssicherheit für die anlagentechnischen Fachgebiete als Voraussetzung der erstmaligen Anerkennung ergänzt.
In Anhang A wurden die aufgeführten technischen Regeln an den aktuellen Stand des Regelwerks angepasst.
Facts
Ausgabe 6/21
21 Seiten